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welche Stoͤrungen veranlassen, zur Ordnung zu verweisen, oder auch aus der
Versammlung entfernen zu lassen; eben so steht ihm in solchen Faͤllen das Recht
zu, die Versammlung sofort zu schließen. — Wegen Stoͤrung der Ordnung der
Versammlung duͤrfen neben den etwa verwirkten gerichtlichen Strafen in jedem
Falle von dem Vorsitzenden Geldbußen bis zu drei Thalern (5 fl. 15 kr.)
verfügt werden.
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach
den Gesetzen.
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht (Art. 67), so
wählt die Gemeindeversammlung ihren besondern Vorsitzenden (Art. 128).
Art. 62.
Die Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses ist bedingt:
1) durch gehörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversammlung;
2) durch Gegenwart und Abstimmung von wenigstens zwei Dritttheilen der
Stimmberechtigten;
3) durch eine die Hälfte der Abstimmenden übersteigende Mehrheit der Stim-
men, wenn nicht für einzelne Gegenstände, z. B. die Wahlen, etwas An-
deres gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit muß die Abstimmung in einer anderweit anzube-
raumenden Gemeindeversammlung wiederholt werden, und ergiebt sich auch hier
Stimmengleichheit, so wird die vorgelegte Frage als verneint angesehen.
Art. 63.
Erscheinen nicht zwei Dritttheile der Stimmberechtigten, so ist eine zweite
Versammlung anzuordnen, und wenn auch in dieser jene Zahl nicht zusammen-
kommt, so gilt dasjenige als gültiger Beschluß der Gemeinde, was die Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
Art. 64.
Der Gemeindeversammlung bleibt in allen Gemeinden das Recht der
freien Wahl des Gemeindevorstandes und des Gemeinderathes vorbehalten.
In Gemeinden ohne Gemeinderäthe (Art. 67) haben die Gemeindeversammlun-
gen alle Befugnisse und Obliegenheiten, welche in anderen Gemeinden den Ge-
meinderäthen überwiesen sind (Art. 108 u. flg.).
Art. 65.
Die volle Gemeindeversammlung muß berufen werden:
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