üegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer is. Weimar. 11. Mai 1850.
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über die
Einführung der Gemeindeordnung.
Nachdem eine der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 entsprechende
Bildung der Gemeindebezirke und hiernach die Möglichkeit der Aufstellung ge-
höriger Wählerlisten durch die in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung vom
28. Februar 1850 getroffenen Einleitungen als gesichert erachtet werden kann,
so wird nunmehr, in weiterer Benutzung der durch Artikel 173 und 174 der
Gemeindeordnung dem unterzeichneten Staats-Ministerium ertheilten Ermcchti-
gung, zur Einführung dieses Gesetzes verordnet, wie folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
g. 1.
Die Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 und folgeweise das Ge-
setz über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850 treten vom 1. Au-
gust dieses Jahres an ihrem ganzen Inhalte nach in Kraft.
§. 2.
Damit von diesem Tage an eine dem neuen Gesetze entsprechende Ge-
meindeverwaltung Statt finden kann, ist schon vorher die Wahl der Gemeinde-
behörden nach Anleitung der unten folgenden besonderen Vorschriften (F. 18
und folg.) vorzunehmen.
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