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tigkeit der Vorstaͤnde ausschluͤssig oder doch in sehr betraͤchtlicher Ausdehnung
beansprucht, namentlich also in Stadten, wo Ortsstatutarisch bisher rechtskun-
dige Bürgermeister oder Stadt-Schuldheißen angestellt waren, von den zum Bür-
germeisteramte gewählten Bürgern zwar als ein Grund zur Ablehnung der de-
finitiven Annahme des Amtes geltend gemacht werden; aber von der min-
destens provisorischen Uebernahme des letzteren kann jener Grund allein nicht
befreien, und es kann nur verlangt werden, daß mit Rücksicht auf die Artikel
43 und 96 der Gemeindeordnung durch den Gemeinderath und eventuell durch
den Bezirksausschuß darüber baldigst Entschcidung erfolge, ob nach Maßgabe
der Besoldungsfeststellung (§. 10) die Annahme des Amtes dem Gewählten
ohne zu große Benachtheiligung in seinen eigentlichen Berufsgeschdften, z. B.
in der Anwalts-Praxis, in einem kaufmännischen oder sonstigen Gewerbe
u. s. w., angesonnen werden kann.
S. 12.
Die für Bürgerrechts-, Nachbarrechts= oder Einkaufs-Gelder bestehenden
Ortsstatutarischen Tar-Bestimmungen treten in soweit, als sie die in den Arti-
keln 32, 33, 34, 36 und 37 der Gemeindeordnung angegebenen höchsten Sätze
übersteigen, mit dem Tage der Einführung der Gemeindeordnung außer Kraft.
Alle Gemeinden haben mit thunlichster Beschleunigung über diesen Gegenstand
nach Eintritt der neuen Gemeindebehörden Ortsstatutarische Vorschriften zu entwer-
fen und diese an den Bezirksausschuß zur Prüfung und zur Auswirkung der Be-
stätigung der Staatsregierung einzusenden (Artikel 14, 32, 34, 167, 172 der
Gemeindeordnung). Bei den Beschlußfassungen hierüber ist von den Gemein-
den festzuhalten, daß die im Artikel 32 der Gemeindeordnung zugelassenen höch-
sten Sätze keineswegs überall, sondern nur da für angemessen erachtet werden
können, wo die bestehenden Gemeindeanstalten den Gemeindeangehörigen be-
sonders erhebliche Vortheile und Annehmlichkeiten gewahren, weshalb Gemein-
den, bei welchen dergleichen nicht eintritt, schon von selbst zur verhältnißmäßi-
gen Minderung ihrer Ansprüche sich bewogen finden müssen.
g. 13.
Gemeindeleistungen, welche für das Johr 1850 auf dem Grunde der bis-
herigen Gesetze bei dem Erscheinen dieser Verordnung bereits ausgeschrieben
sind, dürfen von den durch die Ausschreibung betroffenen Betheiligten erhoben
werden, auch wenn das dabei beobachtete Verfahren mit den in den Artikeln
138 bis 154 der Gemeindeordnung enthaltenen Grundsätzen nicht überein-
stimmt. Gemeindeglieder, welche erst durch Ausführung der Gemeindeordnung