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in den Gemeindeverband eintreten, bezuͤglich beitragspflichtig werden, sind nur
nach Maßgabe jener gesetzlichen Bestimmungen zu Gemeindelasten zuzuziehen.
. 1.
Wod steuerfreie Grundbesitzungen dem Gemeindeverbande zufallen, sind die
im Artikel 148 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Erörterungen sofort vor-
zunehmen, sofern nicht die Gemeinde vorzieht, im Wege gütlicher Vereinbarung
sich mit den Eigenthümern oder Vertretern jener Besitzungen (bei Staatögü-
tern also mit dem dritten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministe-
riums) über den Maßstab der Beitrage zu verstandigen.
g. 15.
Soweit von den bisherigen Gemeindeverwaltungen Voranschlaͤge uͤber den
Gemeindehaushalt auf das Jahr 1850 bereits legal festgestellt sind, haben die
neuen Gemeindebebörden dieselben auszuführen. Ueberhaupt bleibt nachgelassen,
daß die in den Art. 155 und folg. der Gemeindeordnung enthaltenen Vor-
schriften über die Entwerfung der jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voran-
schläge erst vom Jahre 1851 ab zur Ausführung gebracht und sonach von den
Gemeindevorständen die in dem Art. 155 vorgeschriebenen Vorlagen erst im
Oktober des laufenden Jahres an die Gemeinderäthe gebracht werden. Daß
dieses gehörig geschehe, werden die Bezirksausschüsse überwachen.
g. 16.
Fuͤr Herstellung angemessener Geschaͤfts-Lokale der Gemeindebehoͤrden,
namentlich anstaͤndiger Zimmer fuͤr den Gemeinderath, in welchen auch fuͤr
Zuhörer ausreichender Raum vorhanden seyn muß (Art. 131 der Gemeinde-
ordnung), ist zeitig zu sorgen.
8. 17.
Gemeinderath und Gemeindevorstand haben uͤber die zu berathenden Ge-
genstaͤnde sich thunlichst freundlich zu vereinbaren. Damit zum wahren Wohle
der Gemeinden ein moͤglichst eintraͤchtiges Zusammenwirken beider Behoͤrden
Statt finde, hat insbesondere der Gemeinderath sich stets daran zu erinnern:
1) daß in der Regel alle bei ihm zur Beschlußfassung zu bringenden Ge-
genstände von dem Gemeindevorstande an ihn gelangen sollen (Art.
103 der Gemeindeordnung);
2) daß er, wenn auch ohne solche Vorlage des Vorstandes Gegenstände
bei ihm zur Berathung kommen, doch stets vor der Beschlußfassung sich
mit dem Vorstande zu benehmen hat (Art. 103);