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4) daß, wenn nicht zwei Dritttheile der Wahlberechtigten gestimmt haben,
nach Art. 87 der Gemeindeordnung zu verfahren istz
5) daß in jedem Falle die Wahl-Protokolle und Wählerlisten schleunigst an
den Bezirksausschuß einzusenden sind (Art. 101 der Gemeindeordnung).
g. 25.
Etwaige Beschwerden gegen das Wahlverfahren sind nach Inhalt des
Art. 88 der Gemeindeordnung zu erledigen mit der Abänderung, daß an die
Stelle der dort vorgeschriebenen Vernehmung des Gemeinderathes bei der vor-
liegenden ersten Wahl die Begutachtung des Gemeindevorstandes (Gesammt-
Scadtrathes) tritt.
g. 26.
Werden Ablehnungögruͤnde gegen die Wahl vorgebracht, so entscheidet
daruͤber im vorliegenden Falle nicht der Gemeinderath, sondern zunaͤchst der
Gemeindevorstand (Gesammt-Stadtrath), eventuell aber der Bezirksauoschuß (Art.
96 verglichen mit Art. 174), mit besonderer Beachtung der Vorschrift im §. 11
der gegenwärtigen Verordnung.
g. 27.
Nach beendigter Wahl wird die Verpflichtung des Gemeindevorstandes
in Gemäßheit des Art. 102 der Gemeindeordnung durch den Vorstand des
Bezirksausschusses oder durch einen Beauftragten desselben zeitig vorgenommen.
c) Ueber die Wahl des Gemeinderathes.
g. 28.
Die Wahl der Gemeinderäthe ist ebenfalls uͤberall auf dem Grunde
der festgestellten Wählerlisten (s§. 21) entweder am 14. Juni oder, sofern
dieses wegen der großen Zahl der Wahler nicht ausführbar erscheint, inner-
balb der zunächst folgenden vier Tage vorzunehmen.
Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinde-
rathes ist nach den Vorschriften im Art. 68 der Gemeindeordnung zu be-
stimmen.
SK##29.
Gemeinden unter 300 Seelen dürfen von der Wahl der Gemeinderäthe
abstehen (Art. 10 und 67 der Gemeindeordnung), haben aber darüber, daß
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