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Ministerial-Bekanntmachung.
Nach dem Gesetze über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März
1850 ist den Bezirks-Direktoren ein von den Gemeinden des Bezirkes gewähl-
ter Bezirköausschuß zur Seite gestellt, um bei der Entscheidung und Berathung
bestimmter Gegenstände mit zu wirken und die Amtêthatigkeit der Bezirks-
Direktoren in ihren allgemeinen Beziehungen zu überwachen.
Diese Bezirksausschüsse bestehen nächst dem Direktor aus einer Anzahl
von Männern, welche der Zahl der innerhalb des Geschäftösprengels des Be-
zirks-Direktors enthaltenen Wahlbezirke für die Wahlen der Volkévertreter zum
Landtage gleich ist und werden dergestalt zusammengesetzt, daß in jedem solchen
Wahlbezirke nach den für die Wahl der Volksvertreter durch das Gesetz vom
17. November 1848 gegebenen, durch den §&. 17 des Gesetzes vom 5. März
1850 nur in einigen Punkten abgeanderten Vorschriften ein Mitglied des Be-
zirksausschusses und für die Fälle der Behinderung desselben ein Stellvertreter
auf drei Jahre gewählt wird.
Von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, ist die Abgrenzung
der gesetzlich bestimmten fünf Verwaltungsbezirke nunmehr dahin genehmigt wor-
den, daß
zu dem ersten Bezirke
die Wahlbezirke Weimar (1 und 2), Mellingen (3), Neumark (2), Schloß-
vippach mit Oldisleben (8), Großrudestedt (9), Vieselbach (10), Berka (11),
Blankenhayn (12), Remda (13), Ilmenau (14),
zu dem zweiten Bezirke
die Wahlbezirke Buttstädt (5), Rastenberg (6), Allstedt (7), Jena (15),
Lobeda (16), Bürgel (17), Dornburg (18), Sulza (19), Rosla (20),
Apolda (21),
zu dem dritten Bezirke
die Wahlbezirke Eisenach (22 und 23), Marksuhl (24), Großlupnitz (25),
Creuzburg (26), Gerstungen (27), Tiefenort (28),
zu dem vierten Bezirke
die Wahlbczirke Vacha (29), Lengsfeld (50), Geisa (31), Dermbach (52),
Kaltennordheim (33), Ostheim (34),
zu dem fünften Bezirke
die Wahlbezirke Neustadt (35), Oppurg (36), Triptis (37), Auma (38),
Münchenbernsdorf (39), Weida (40), Berga (41)
gehören sollen.