Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Da mit der auf den 1. August d. J. festgesetzten Einführung der Ge- 
meindeordnung vom 22. Februar 1850 und des Heimathsgesetzes vom 23. des- 
selben Monats die Einrichtung der Bezirksausschüsse in nothwendigem Zusam- 
menhange steht, so haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzoq, das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium angewiesen, vorbehältlich weiterer Bestimmung über 
den Eintritt des Gesetzes vom 5. Maärz d. J. hinsichtlich seines sonstigen In- 
haltes, Einleitung zu treffen, daß zu der Wahl der Mitglieder der Bezirksaus- 
schüsse ungesäumt geschritten und die diesfallsige Anordnung für dieses Mal 
unmittelbar aus dem Ministerium erlassen werde. Dem gemäß werden die Stadt- 
räthe und Gemeindevorstände hier durch aufgefordert, unter Berücksichtigung 
der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1848 unverweilt zur Auf- 
stellung der Wahlerliste zu schreiten (§§. 10, 11) und dieselbe längstens bis zum 
13. Mai d. J. zu beendigen, die gehörig festgestellte Liste zur Einsicht aufzu- 
legen (§. 12), dieselbe demnächst zu beglaubigen (F. 13), die dagegen etwa 
vorkommenden Reklamationen zu erledigen (§F. 14) und alsdann auf dem Grunde 
einer, schon im Laufe der Reklamations-Frist (§. 14) von ihnen zu erlassenden 
besondern Aufforderung (I. 17) am 27. Mai d. J., unter Beobachtung der 
weiteren Vorschriften des Gesetzes, mit der Wahl des Bezirksabgeordneten so- 
wohl als seines Stellvertreters in der Art vorzuschreiten, daß von jedem Wäh- 
ler für beide Stellen zwei Personen in Vorschlag gebracht werden, welche die 
im §. 4 des erwähnten Gesetzes angegebenen Eigenschaften besitzen und über- 
dies ihren wesentlichen Wohnsitz im betreffenden Wahlbezirke haben. Nach voll- 
ständiger Erledigung der ganzen Wahlen sind die Wahllisten und Wahl-Proto- 
kolle alsbald an die inzwischen ernannten Bezirks-Direktoren einzusenden. 
Da auch bei diesen Wahlen die absolute Mehrheit der im ganzen Wahl- 
bezirke abgegebenen Stimmen entscheidet, so werden zu Vermeidung engerer 
Wahlen vorherige Verständigungen über die Wahl-Kandidaten sich von selbst 
als zweckmäßig empfehlen. 
Uebrigens werden zur Erleichterung des Wahlgeschaftes den einzelnen Ge- 
meinden gedruckte Stimmzettel zugesendet werden. 
Weimar am 24. April 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsischen 
Staats-Ministeriums, Mbtheilung B. 
von Wydenbrugk.
	        
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