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Da mit der auf den 1. August d. J. festgesetzten Einführung der Ge-
meindeordnung vom 22. Februar 1850 und des Heimathsgesetzes vom 23. des-
selben Monats die Einrichtung der Bezirksausschüsse in nothwendigem Zusam-
menhange steht, so haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzoq, das unter-
zeichnete Staats-Ministerium angewiesen, vorbehältlich weiterer Bestimmung über
den Eintritt des Gesetzes vom 5. Maärz d. J. hinsichtlich seines sonstigen In-
haltes, Einleitung zu treffen, daß zu der Wahl der Mitglieder der Bezirksaus-
schüsse ungesäumt geschritten und die diesfallsige Anordnung für dieses Mal
unmittelbar aus dem Ministerium erlassen werde. Dem gemäß werden die Stadt-
räthe und Gemeindevorstände hier durch aufgefordert, unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1848 unverweilt zur Auf-
stellung der Wahlerliste zu schreiten (§§. 10, 11) und dieselbe längstens bis zum
13. Mai d. J. zu beendigen, die gehörig festgestellte Liste zur Einsicht aufzu-
legen (§. 12), dieselbe demnächst zu beglaubigen (F. 13), die dagegen etwa
vorkommenden Reklamationen zu erledigen (§F. 14) und alsdann auf dem Grunde
einer, schon im Laufe der Reklamations-Frist (§. 14) von ihnen zu erlassenden
besondern Aufforderung (I. 17) am 27. Mai d. J., unter Beobachtung der
weiteren Vorschriften des Gesetzes, mit der Wahl des Bezirksabgeordneten so-
wohl als seines Stellvertreters in der Art vorzuschreiten, daß von jedem Wäh-
ler für beide Stellen zwei Personen in Vorschlag gebracht werden, welche die
im §. 4 des erwähnten Gesetzes angegebenen Eigenschaften besitzen und über-
dies ihren wesentlichen Wohnsitz im betreffenden Wahlbezirke haben. Nach voll-
ständiger Erledigung der ganzen Wahlen sind die Wahllisten und Wahl-Proto-
kolle alsbald an die inzwischen ernannten Bezirks-Direktoren einzusenden.
Da auch bei diesen Wahlen die absolute Mehrheit der im ganzen Wahl-
bezirke abgegebenen Stimmen entscheidet, so werden zu Vermeidung engerer
Wahlen vorherige Verständigungen über die Wahl-Kandidaten sich von selbst
als zweckmäßig empfehlen.
Uebrigens werden zur Erleichterung des Wahlgeschaftes den einzelnen Ge-
meinden gedruckte Stimmzettel zugesendet werden.
Weimar am 24. April 1850.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsischen
Staats-Ministeriums, Mbtheilung B.
von Wydenbrugk.