Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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nach g. 88 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung vom 
8. Oktober 1816 zwar zu liquidirenden, aber nicht zu erhebenden Spor- 
teln gebühren. 
Art. 4. 
Der nach Art. 1 und Art. 2 anzustellende Rath und Hülfsarbeiter nebst 
deren Hiaterbliebenen haben Ansprüche auf Pension nur an die Fürstlich 
Schwarzburg'schen Regierungen zu erheben, bleiben aber auch mit Entrichtung 
von Beiträgen zur Witwenkasse des Ober-Appellations-Gerichtes verschont. 
Ansprüche auf Pension zu Gunsten der übrigen bei dem Ober-Apellations- 
Gerichte angestellten Mitglieder und deren Angehörigen fallen den Fürstlich 
Schwarzburg'schen Regierungen nicht zur Last. 
Art. 5. 
Die in den Fürstenthümern Schwarzburg über die Kompetenz des ober- 
sten Gerichtshofes und das dabei geltende Verfahren bestehenden Bestimmungen 
werden durch diesen Vertrag nicht aufgehoben. Die Geschdftsbehandlung der 
aus den Fürstenthümern Schwarzburg an das Ober-Appellations-Gericht ge- 
langenden Rechtssachen, insbesondere auch rücksichtlich der Erledigung derselben 
durch die Ertra-Judizial= und die Spruch-Sessionen des Gerichtshofes richtet 
sich nach den bei demselben geltenden Einrichtungen und Vorschriften. Auch 
wird in Beziehung auf die aus den beiden Fürstentbümern an das Ober- 
Appellations-Gericht eingesendeten Rechtssachen die Ertra-Judizial-Session 
desselben ermachtigt: 
a) Civil-Sachen durch reformatorische Entscheidungen zu erledigen, wenn 
der Gegenstand der Entscheidung nicht über 100 Thaler betragt, oder 
nur Verzugszinsen, accessorische Schadensansprüche und die Prozeß-Ko- 
sten betrifft; 
b) in Strafsachen bestatigende Erkenntnisse zu ertheilen, falls die im vori- 
gen Erkenntnisse ausgesprochene Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs- 
monatlicher Dauer nicht übersteigt. 
Art. 6. 
Von den Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungen werden dem Ober- 
Appellations-Gerichte die Schwarzburg'schen bereits vorhandenen und noch er- 
lassen werdenden Gesetze und Gesetzsammlungen nebst Landtagsverhandlungen und 
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