Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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zwar ein Exemplar fuͤr jedes Mitglied des Gerichtshofes und zwei Exemplare 
für die Geschäfts-Bibliothek mitgetheilt. 
Art. 7. 
Die Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungen nehmen während des Pro- 
visoriums, dessen Wiederaufhebung ihnen vorbehalten bleibt, die von den be- 
theiligten Regierungen nach §. 11 der provisorischen Ober-Appellations-Ge- 
richtsordnung vereinbarte, die jährlich wechselnde besondere Beaufsichtigung des 
Gerichtshofes betreffende Gerechtsame nicht in Anspruch, wogegen auf sie auch 
die Einrichtung, welche theils in diesem Artikel, theils im §. 27 unter b der 
Kanzlei= und Sportel-Ordnung getroffen ist, um die nicht inspizirenden Höfe 
in fortwahrender Kenntniß von den Geschäften und Zuständen des Gerichtes 
zu erhalten, Anwendung findet. 
Art. 8. 
Die Verwandlung gegenwärtigen Provisoriums in eine definitive Ueber- 
einkunft soll auf Antrag der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungen nicht 
verweigert und durch Aufstellung ungünstigerer Bedingungen, als die übrigen zum 
Ober-Appellatios-Gerichte vereinigten Staaten zu erfüllen haben, nicht er- 
schwert werden. 
Meiningen und Sondershausen am 13. Dezember 1849. 
Herzoglich Fürstlich 
Sachsen-Meiningensches Schwarzburg'’sches. 
Staats-Ministerium. Geheimraths-Kollegium. 
6 Wechmar. F. Chop.
	        
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