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zwar ein Exemplar fuͤr jedes Mitglied des Gerichtshofes und zwei Exemplare
für die Geschäfts-Bibliothek mitgetheilt.
Art. 7.
Die Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungen nehmen während des Pro-
visoriums, dessen Wiederaufhebung ihnen vorbehalten bleibt, die von den be-
theiligten Regierungen nach §. 11 der provisorischen Ober-Appellations-Ge-
richtsordnung vereinbarte, die jährlich wechselnde besondere Beaufsichtigung des
Gerichtshofes betreffende Gerechtsame nicht in Anspruch, wogegen auf sie auch
die Einrichtung, welche theils in diesem Artikel, theils im §. 27 unter b der
Kanzlei= und Sportel-Ordnung getroffen ist, um die nicht inspizirenden Höfe
in fortwahrender Kenntniß von den Geschäften und Zuständen des Gerichtes
zu erhalten, Anwendung findet.
Art. 8.
Die Verwandlung gegenwärtigen Provisoriums in eine definitive Ueber-
einkunft soll auf Antrag der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungen nicht
verweigert und durch Aufstellung ungünstigerer Bedingungen, als die übrigen zum
Ober-Appellatios-Gerichte vereinigten Staaten zu erfüllen haben, nicht er-
schwert werden.
Meiningen und Sondershausen am 13. Dezember 1849.
Herzoglich Fürstlich
Sachsen-Meiningensches Schwarzburg'’sches.
Staats-Ministerium. Geheimraths-Kollegium.
6 Wechmar. F. Chop.