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III. Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des
Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen ein Vertrag über die Errichtung eines
gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisge-
richte und weiter zwischen den beiden zuerst genannten Staatsregierungen ein
zweiter Vertrag über die Errichtung zweier gemeinschaftlicher Justiz-Aemter
abgeschlossen worden ist: so werden diese beiden Vertrage, nach erfolgter ver-
fassungsmäßiger Zustimmung des Landtages und allseitig geschehener höchster
Ratifikation, hierdurch auf Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzoges,
zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 28. April 1850.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Wydenbrugk.
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthume5 Sachsen-
Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des Für-
stenthumes Schwarzburg-Sondershausen ein Vertrag über die Bildung eines
gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und zweier gemeinschaftlicher Kreisge-
richte abgeschlossen worden ist, welcher also lautet:
„Zwischen dem Grohherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar,
dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Ministerium zu Rudolstadt und dem
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Geheimraths -Kollegium zu Son-
derShausen ist, unter Vorbehalt höchster Ratifikationen, nachstehender Vertrag
wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und gemein-
samer Kreisgerichte abgeschlossen worden:
A. In Betreff des gemeinschaftlichen Appellations- Gerichtes.
Art. 1.
Der Sitz des Appellations-Gerichtes ist in der Stadt Eisenach. Mit
Rücksicht auf die Lage der Fürstenthümer Schwarzburg soll dem zu errichten-
den Appellations-Gerichte im Verwaltungswege zur Pflicht gemacht werden,
die Geschwornengerichts-Sitzungen, soweit thunlich, am Sitze der Kreisgerichte
abzuhalten und soll auf diese Lage bei Bildung der Geschwornengerichts-Be-
zirke möglichste Röcksicht genommen werden.