Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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III. Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthumes 
Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des 
Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen ein Vertrag über die Errichtung eines 
gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisge- 
richte und weiter zwischen den beiden zuerst genannten Staatsregierungen ein 
zweiter Vertrag über die Errichtung zweier gemeinschaftlicher Justiz-Aemter 
abgeschlossen worden ist: so werden diese beiden Vertrage, nach erfolgter ver- 
fassungsmäßiger Zustimmung des Landtages und allseitig geschehener höchster 
Ratifikation, hierdurch auf Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzoges, 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 28. April 1850. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrugk. 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthume5 Sachsen- 
Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des Für- 
stenthumes Schwarzburg-Sondershausen ein Vertrag über die Bildung eines 
gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und zweier gemeinschaftlicher Kreisge- 
richte abgeschlossen worden ist, welcher also lautet: 
„Zwischen dem Grohherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, 
dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Ministerium zu Rudolstadt und dem 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Geheimraths -Kollegium zu Son- 
derShausen ist, unter Vorbehalt höchster Ratifikationen, nachstehender Vertrag 
wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und gemein- 
samer Kreisgerichte abgeschlossen worden: 
A. In Betreff des gemeinschaftlichen Appellations- Gerichtes. 
Art. 1. 
Der Sitz des Appellations-Gerichtes ist in der Stadt Eisenach. Mit 
Rücksicht auf die Lage der Fürstenthümer Schwarzburg soll dem zu errichten- 
den Appellations-Gerichte im Verwaltungswege zur Pflicht gemacht werden, 
die Geschwornengerichts-Sitzungen, soweit thunlich, am Sitze der Kreisgerichte 
abzuhalten und soll auf diese Lage bei Bildung der Geschwornengerichts-Be- 
zirke möglichste Röcksicht genommen werden.
	        
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