Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 2. 
Die für das Geschafts-Lokal des Uppellations-Gerichtes erforderlichen Räume 
werden nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarien-Stücken von der Großherzoglichen 
Scaatöregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und wird hiefür so wenig als 
für die fernere Mitbenutzung derselben den Fürstlich Schwarzburg'schen Höfen 
ein Beitrag angesonnen. Die in Zukunft für das gemeinschaftliche Appellations- 
Gericht an dem nach Art. 1 bestimmten Sitze desselben etwa nöthigen baulichen 
Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarien-Stücke, sowie 
die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von Großherzoglich Schsischer Seite 
zu 2/8, von Fürstlich Schwarzburg'scher Seite zu 1/8 bestritten. Zur Vor- 
nahme baulicher Veränderungen ist stets die Zustimmung sämmtlicher Regie- 
rungen einzuholen. 
Art. 8. 
Der regelmäßige Personal-Bestand des Appellations -Gerichtes wird vor- 
läufig festgesetzt auf 
einen Präsidenten, 
einen Vice-Präsidenten, 
sieben Rathe. 
Art. 4. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten und der Räthe werden sich die 
kontrahirenden Regierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jetzt 
bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinigung erfolgt: 
1) sechs Mitglieder und darunter der Prädsident von Großherzoglich Süch- 
sischer Seite, drei Mitglieder und unter ihnen der Vice-Präsident von 
Fürstlich Schwarzburg'scher Seite angestellt werden sollen, dergestalt, daß 
Schwarzburg-Sondershausen den Vice-Präsidenten und einen Rath, 
Schwarzburg-Rudolstadt einen Rath zu ernennen hat; 
2) daß sonach hinsichtlich der sechs Sachsen-Weimar'schen Stellen der Groß- 
herzoglich Sachsischen, hinsichtlich der drei Schwarzburg'schen Stellen den 
Fürstlich Schwarzburg'schen Staatsregierungen das Vorschlagsrecht zusteht, 
die Genehmigung des geschehenen Vorschlages aber von den gegenüber- 
stehenden Staatsregierungen nur aus erheblichen, aus der Person des 
Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen versagt werden darf;
	        
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