Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Die Anstellung dieser Beamten erfolgt nach dem Vorschlage des designir- 
ten ersten und bezuͤglich fuͤr die Zukunft des jeweiligen Praͤsidenten des Appel- 
lations-Gerichtes. Bei Konstituirung des Gerichtes soll ein Kanzlist und ein 
Bote aus den Fürstenthümern Schwarzburg und zwar der Kanzlist aus dem 
Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen, der Bote aus dem Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt, gewahlt werden. Für die Zukunft soll der Präsident 
bei seinen Vorschlägen stets berücksichtigen, daß immer mindestens zwei der im 
Art. 11 benannten Personen, etwa ein Kanzlist und ein Bote, den Fürsten- 
thümern Schwarzburg angehören und zwar dergestalt, daß sowohl der Kanzlist 
als der Bote abwechselnd das eine Mal aus dem Fürstenthume Schwarzburg-= 
Rudolstadt und das andere Mal aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sonders- 
hausen gewählt werden soll. 
Die Dekrete werden nach Maßgabe des Art. 6 von der Regierung des- 
jenigen Staates ausgestellt, welchen der betreffende Beamte angehört. 
Art. 12. 
Gemeinschaftliche Beamte sind ferner: der Ober-Staatsanwalt und der Ge- 
hülfe desselben. Ersterer ist mit 1200 Thlrn. letzterer mit 800 Thlrn., zu be- 
solden. Die Ober-Staatsanwaltschaft hat die Kanzlei und das Boten-Personal 
des Appellations-Gerichtes für ihre Geschafte zu benutzen. 
Bei Konstituirung des Gerichtes wahlt Sachsen-Weimar den Ober-Staats- 
anwalt, den Gehülfen Schwarzburg-Rudolstadt oder Schwarzburg-Sondershau- 
sen (nach diesfallsiger weiterer Vereinbarung zwischen beiden Staatsregierun- 
gen). In Zukunft erfolgt der Vorschlag für diese Stellen in folgender Rei- 
henfolge: 
a) hinsichtlich des Ober-Staatsanwaltes 
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt, 
= zweite - * Sachsen-Weimar, 
„ dritte - *· Sachsen-Weimar, 
-5 vierte - Schwarzburg-Sondershausen, 
-fünfte O"q : Sachsen-Weimar, 
0 sechste - Sachsen-Weimar, 
u. s. w 
b) hinsichtlich des Gehuͤlfen nach demselben Turnus, jedoch so, daß bei der 
ersten und zweiten Erledigung Weimar die Wahl zusteht. Im Uebrigen 
gelten auch hier die in dem Art. 6 enthaltenen Bestimmungen.
	        
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