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als Anlage A bezuͤglich als Anlage B angenommene (Reg. Blatt v. J. 1850
S. 150), dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfuͤrsten der verbunde-
nen Staaten zu richten ist.
Dieser, die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und
gemeinschaftlicher Kreisgerichte ols ein Ganzes umfassende Vertrag ist zunaͤchst
bis zum 1. Juli 1860 gültig und gilt von 10 zu 10 Jahren als stillschwei-
gend verlängert, wenn vor dem Ablaufe des zunächst vorhergegangenen Kalen-
derjahres (1859, 1869 u. f. f.) eine Aufkündigung von der einen oder der
andern Seite nicht erfolgt ist.“
dieser Vertrag auch von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von
Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten, den Fürsten von
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen genehmigt worden
ist: so ist derselbe dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzoges von Sachsen-Weimar-Eisenach, von dem Großherzog=
lichen Staats-Ministerium zu Weimar, auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht,
des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, von dem Fürstlich Schwarzburg'schen
Ministerium zu Rudolstadt und auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht, des Für-
sten von Schwarzburg-Sondershausen, von dem Fürstlich Schwarzburg'schen
Geheimraths-Kollegium zu Sondershausen unter Beidruckung der betreffenden
Staatsêinsiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 23. März 1850.
Großherzoglich Sächsches Staats-Ministerium.
G von Wydenbrugk.
Rudolstadt am 9. April 1850.
Füsstlich Schwarzburg'sches Ministerium.
4 NRöder.
Sondershausen am 15. April 1850.
Bürstlich Schwarzburg'sches Geheimraths-Kollegium.
4 F. Chop.
Albert Reost.