Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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als Anlage A bezuͤglich als Anlage B angenommene (Reg. Blatt v. J. 1850 
S. 150), dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfuͤrsten der verbunde- 
nen Staaten zu richten ist. 
Dieser, die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und 
gemeinschaftlicher Kreisgerichte ols ein Ganzes umfassende Vertrag ist zunaͤchst 
bis zum 1. Juli 1860 gültig und gilt von 10 zu 10 Jahren als stillschwei- 
gend verlängert, wenn vor dem Ablaufe des zunächst vorhergegangenen Kalen- 
derjahres (1859, 1869 u. f. f.) eine Aufkündigung von der einen oder der 
andern Seite nicht erfolgt ist.“ 
dieser Vertrag auch von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von 
Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten, den Fürsten von 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen genehmigt worden 
ist: so ist derselbe dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzoges von Sachsen-Weimar-Eisenach, von dem Großherzog= 
lichen Staats-Ministerium zu Weimar, auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht, 
des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, von dem Fürstlich Schwarzburg'schen 
Ministerium zu Rudolstadt und auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht, des Für- 
sten von Schwarzburg-Sondershausen, von dem Fürstlich Schwarzburg'schen 
Geheimraths-Kollegium zu Sondershausen unter Beidruckung der betreffenden 
Staatsêinsiegel vollzogen worden. 
So geschehen Weimar am 23. März 1850. 
Großherzoglich Sächsches Staats-Ministerium. 
G von Wydenbrugk. 
Rudolstadt am 9. April 1850. 
Füsstlich Schwarzburg'sches Ministerium. 
4 NRöder. 
Sondershausen am 15. April 1850. 
Bürstlich Schwarzburg'sches Geheimraths-Kollegium. 
4 F. Chop. 
Albert Reost.
	        
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