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schiedener Mitglieder sind auf Veranlassung des Gemeindevorstandes oder des
Gemeinderathes außer der Ordnung Wahlen vorzunehmen. Im Falle auf diese
Weise ein Viertheil der Mitglieder oder mehr ausscheiden, muß eine Ergaͤn-
zungswahl sofort von dem Gemeindevorstande angeordnet werden. Die Er-
ganzungewahlen sind nur auf den Rest derjenigen drei Jahre gültig, auf welche
der Ausgeschiedene gewählt war.
Art. 76.
Der Gemeindevorstand hat den Wahl-Termin acht Tage vorher durch öf-
fentliche Bekaonntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß
zu bringen. Die Vorladung der Wahlberechtigten erfolgt in gleicher Weise,
wie zu jeder Gemeindeversammlung (Art. 58). Der Gemeindevorstand be-
stimmt die Stunde des Beginnens und des Schlusses der Wahlhandlung.
Wo eine besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß
die Wahlhandlung an dem angesebzten Tage Vormittags in den Stunden von
8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr vorgenommen wird.
Art. 77.
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler
nach Abtheilungen (Art. 59) vorladen zu lassen.
Art. 78.
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt.
Der Gemeindevorstand, bezüglich erste Bürgermeister, führt in solchen den Vor-
sitz und handhabt die Ordnung.
Derselbe wählt aus der Wahlversammlung unter deren Genehmigung zwei
bis sechs Mitglieder, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn im Wahl-
geschafte unterstützen und kontroliren.
Art. 79.
Der Gemeindevorstand eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlver-
sammlung, verkündigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des
Gemeinderathes zu wählen sind, hebt die einschlagenden gesetzlichen Bestimmun-
gen hervor und fordert die erschienenen, in der Wahlliste vorzumerkenden,
Wähler auf, so viele Namen auf die an dieselben vertheilten, mit dem Ge-
meindestempel versehenen Zettel deutlich zu schreiben, als Mitglieder zu wäh-
len sind.