Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 12. 
Was in dem zwischen den beiden kontrahirenden Staatsregierungen und 
der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsregierung in Betreff ei- 
nes gemeinschaftlichen Appellations = Gerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte 
abgeschlossenen Vertrage unter A, Art. 2, 14, 15, 16, 18, 21, 22, 25, 
27 bedungen ist, kommt auch hier analog zur Anwendung.“ 
dieser Vertrag auch von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von 
Sachsen-Weimar-Eisenach und von Sr. Durchlaucht, dem Fürsten von Schwarz-= 
burg-Rudolstadt genehmigt worden ist: so ist derselbe dessen zu Urkunde auf 
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, von dem Großherzoglichen Sächsischen Staats-Ministerium zu 
Weimar und auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht, des Fürsten von Schwarz= 
burg-Rudolstadt, von dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium zu Rudol- 
stadt unter Beidrückung der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden. 
So geschehen Weimar am 23. März 1850. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrutzk. 
Rudolstadt am 9. April 1850. 
Fürstlich Schwarzburg'sches Ministerium. 
41 Röder. 
Albert Rost.
	        
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