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Art. 80.
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Waͤhler persoͤnlich in
ein aufgestelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist unzulässig. —
Abstimmung durch Bevollmaͤchtigte ist nur denjenigen gestattet, welche ihr
Stimmrecht überhaupt durch solche (Art. 54, 1 u. 2, Art. 55, 1, Art. 56)
ausüben können. Es müssen zu diesem Zwecke ständige Bevollmächtigte aus
der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt und dem Gemeindevorstande ange-
zeigt seyn.
Art. 81.
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Per-
sonen nicht zu erkennen sind, sind wirkungslos.
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beein-
trächtigen die Gültigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulassigen Na-
men nicht. Wahlzettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeich-
net finden, sind zulassigz im ersten Falle werden die in der Reihenfolge letzten
zuviel geschriebenen Namen nicht mitgezählt.
Art. 82.
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwoh-
nen. Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht seyn. — Der Vorsitzende
verlies't die abgegebenen Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes
(Art. 78) verzeichnen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu un-
terschreibenden Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und dem
Protokoll-Führer das Protokoll.
Art. 83.
Gewahlt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit glei-
chen Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen
will und kann, s# ist dieses vor der Lootziehung zu bewirken, wodurch dieser
von derselben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Ge-
wählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehre sind,
das Loos nur unter diesen entscheidet.
Art. 84.
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus fuͤr die Gesundheit be-