Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

34 
Art. 80. 
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Waͤhler persoͤnlich in 
ein aufgestelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist unzulässig. — 
Abstimmung durch Bevollmaͤchtigte ist nur denjenigen gestattet, welche ihr 
Stimmrecht überhaupt durch solche (Art. 54, 1 u. 2, Art. 55, 1, Art. 56) 
ausüben können. Es müssen zu diesem Zwecke ständige Bevollmächtigte aus 
der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt und dem Gemeindevorstande ange- 
zeigt seyn. 
Art. 81. 
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Per- 
sonen nicht zu erkennen sind, sind wirkungslos. 
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beein- 
trächtigen die Gültigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulassigen Na- 
men nicht. Wahlzettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeich- 
net finden, sind zulassigz im ersten Falle werden die in der Reihenfolge letzten 
zuviel geschriebenen Namen nicht mitgezählt. 
Art. 82. 
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwoh- 
nen. Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht seyn. — Der Vorsitzende 
verlies't die abgegebenen Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes 
(Art. 78) verzeichnen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu un- 
terschreibenden Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und dem 
Protokoll-Führer das Protokoll. 
Art. 83. 
Gewahlt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit glei- 
chen Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen 
will und kann, s# ist dieses vor der Lootziehung zu bewirken, wodurch dieser 
von derselben ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Ge- 
wählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehre sind, 
das Loos nur unter diesen entscheidet. 
Art. 84. 
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen 
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus fuͤr die Gesundheit be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.