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sondere Gefahr oder für die hauslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil
entstehen werde.
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatdienern,
von Kirchen= und Schul-Dienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen von
denjenigen Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein
Gemeindeamt während der vorschriftsmäßigen Dienstzeit verwaltet, endlich von
denjenigen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben.
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht
inzwischen solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt
gleich nach erfolgter Wahl auszuschlagen.
Art. 85.
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunachst
der Gemeinderath, sodann auf Berufung endgültig der Bezirksausschuß.
Art. 86.
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl aus und
seine Ablehnungsgründe werden anerkannt, so muß sofort eine neue Wahl an-
geordnet werden.
Art. 87.
Zur Gültigkeit der Wahl in dem anberaumten ersten Termine ist erfor-
derlich, daß die Vorladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt
wurde, zwei Dritttheile der Wahlberechtigten erschienen sind und ihre Wahl-
zettel abgegeben haben.
Sind nicht zwei Dritttheile erschienen, oder haben nicht so viele ihre
Wahlzettel abgegeben, so werden die abgegebenen Stimmzettel uneröffnet ge-
lassen und einstweilen unter Gemeindesiegel gelegt. Es muß sodann ein wei-
terer Wahl-Termin innerhalb der nächsten 8 Tage anbezielt werden, wozu
jedoch nur diejenigen vorgeladen zu werden brauchen, welche im ersten Ter-
mine nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben. Werden auch
in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine Erschienenen, zwei
Dritttheile der Stimmberechtigten nicht erreicht, so ist das Resultat der ab-
gegebenen Stimmen als gültige Wahl anzusehen.
Art. 88.
Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb zebn Tagen nach
dem Wahl-Termine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich ange-
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