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potheken-Buches und der Grund-Akten über die in Frage stehenden Immo-
bilien, bezüglich über die betreffende Ortschaft obliegt.
g. 4.
Soweit bei einer der im §. 1 genannten aufzuhebenden Behörden, statt
gesonderter Konsens= und Handels-Protokolle, Konsens= und Handels-Bücher,
oder doch dergleichen Register, bezüglich soweit, statt gesonderter Loos-- und
Theil-Zettel und Erbscheine, besondere sogenannte Erbbücher vorhanden sind: so
find dieselben, wenn sie über einen ganzen Bezirk oder ganze Ortschaften,
welche künftig zu deim Jurisdiktions-Bezirke einer und derselben Justiz-Unter-
behörde gehören, angelegt sind, an diese Justiz-Unterbehörde abzugeben. Wenn
sie jedoch über verschiedene Bezirke oder verschiedene Ortschaften, welche künf-
tig zu Jurisdiktions-Bezirken verschiedener Justiz-Unterbehörden gehören wer-
den, zusammen angelegt sind, so sind diese Konsens= und Handels-Bücher, be-
züglich Erbbücher an diejenige Justiz= Unterbehörde abzugeben, welche künftig
bei deren Gebrauche am meisten betheiligt erscheint, während den übrigen, bei
diesem Gebrauche betheiligten Justiz-Behörden vorher beglaubigte Abschrift der
sich auf die ihrer Jurisdiktion in Zukunft unterworfenen Gegenstände beziehen-
den Stellen auszuhändigen ist.
g. 5.
Die bei Unseren Landesregierungen auf dem Grunde des Gesetzes vom
7. Mai 1839 und der Ausfübrungsverordnung vom 12. März 1841 über die
vor denselben bestellten Vorzugsrechte angelegten Privilegien-Bücher und Pri-
vilegien-Akten werden ebenfalls aufgelöst und die betreffenden Folien und Ver-
handlungen den für den Bezirk des Wohnsitzes der Privilegien-Besteller zunächst
zuständigen Einzelgerichten ausgeantwortet, welche danach die bei ihnen bereits
vorhandenen Privilegien-Bücher zu ergänzen haben.
Die Privilegien-Bücher und Privilegien-Akten der übrigen im §. 1 ge-
nannten Behörden sind an dasjenige Einzelgericht abzugeben, zu dessen Gerichts-
sprengel der Ort gehört, für welchen das Privilegien-Buch nebst den dazu ge-
hörigen Akten geführt ist.
d. 6.
Die Nachlaß-Regulirungen und Vormundschaften, welche bisher bei den
im 5. 1 bezeichneten Behörden anhängig waren, sind mit den zugehörigen Akten
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