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und Deposital-Beständen, unter Beifügung der einschlagenden vorher gehörig
abzuschließenden Konto's des Depositen-Buches in beglaubigter Abschrift, an die
in Zukunft zu deren Führung zustandigen Justiz-Aemter, bezüglich Stadtgerichte
abzugeben.
Unseren Landesregierungen bleibt jedoch überlassen, die bei ihnen geführ-
ten Depositen-Bücher im Original an die Stadtgerichte zu Weimar und be-
züglich zu Eisenach, als die muthmaßlich bei deren Gebrauche am meisten be-
theiligten Vormundschaftsbehörden abzugeben, wonach es dann bei Abgabe der
dahin gehörigen Vormundschaften einer besondern beglaubigten Abschrift des
betreffenden Konto's des Depositen-Buches nicht mehr bedarf, vielmehr an
einer Verweisung auf das betreffende Konto genügt.
Ebenso gehen die vorhandenen Testamente mit den dazu gehörigen Akten
an diejenigen Gerichtsbehörden über, welche für den Bezirk des Wohnsitzes der
Testatoren zunächst bestellt sind, in Ansehung ausländischer Testirer aber erfolgt
die Abgabe von Unseren LZandeöregierungen an die Stadtgerichte zu Wei-
mar und bezüglich zu Eisenach und von den übrigen im §. 1 gedachten Be-
hörden an das Justiz-Amt des Bezirkes.
Andere Deposital-Bestände gehen mit den dazu gehörigen Akten und einem
beglaubigten Auszuge aus dem Depositen-Buche an die in der Sache künftig
zuständige Gerichtsbehörde über. Wo hierüber Zweifel obwalten, erfolgt die
Abgabe vorläufig an das betreffende Kreisgericht.
S. 7.
Alle im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insoweit solche von jeder
Justiz-Behörde beliebig ausgeübt werden konnte, ergangene Akten sind:
a) von Unseren Landesregierungen mit Einschluß der bei denselben
vorhandenen General-Akten über Bestellung von Geschlechts= und sonsti-
gen Vormündern und über ausgefertigte Zeugnisse, sowie der dlteren
und neueren Testamenten-, Depositen= und Asservaten-Bücher, soweit
diese nach dem vorigen Paragraphen nicht an die Stadtgerichte zu Wei-
mar und zu Eisenach abgegeben werden sollten, der Vormundschafts-Ta-
bellen und Akten-Repertorien, der Registranden, nicht minder der Akten,
die Eröffnung alterer Testamente betreffend, ingleichen der Akten, welche
wegen Inkurs-Setzung von Staatspapieren ergangen sind, einstweilen
an die Kreisgerichte zu Weimar und bezüglich zu Eisenach zur Aufbe-
wahrung für etwaige künftige Einsichtsnahme von Seiten betheiligter