Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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bestehenden Lehen, welche als eigentliche Lehen (§. 16 des Pfandgesetzes 
vom 6. Mai 1889) gemaáß den Bestimmungen der §.5. 284 — 291 
daselbst in das Hypotheken-Buch eingetragen sind, sowie über die, auf 
derartigen Lehen ruhenden Lehnsstämme, zugleich mit den im F. 2 dieser 
Verordnung gedachten neu angelegten Lehns= und Konsens-, (Grund= und 
Hypotheken)= Akten (s.S. 204, 205 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 
5. 110 der Aubführungsverordnung vom 12. März 1841) an das zu- 
nächst zuständige Gericht der belegenen Sache, 
über Lehen an Gerechtigkeiten, welche als unbewegliche nicht zu betrach- 
ten sind, an Kapitalen, (Geldlehen), oder an Renten, an das für jedes 
einzelne derselben dem Departement II Unseres Staats-Ministeriums 
vorzuschlagende und von demselben darauf zu bestimmende und bezüglich 
öffentlich bekannt zu machende Gericht 
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ab. 
g. 14. 
Diese, in dem vorigen Paragraphen genannten Behoͤrden treten einstweilen 
und bis zum Erlasse eines Gesetzes uͤber die Aufhebung des Lehns-Verbandes 
an die Ste-lle Unserer Landesregierungen in ihrer Eigenschaft als Lebnhöfe 
unter gleichzeitiger Zuweisung der den Letzteren bisher insoweit aufruhenden 
Obliegenbeiten, insbesondere, was die Wahrung Unseres lehnherrlichen Inte- 
resses betrifft. 
Es soll jedoch vorläufig und bis zum Erlasse des eben gedachten Gesetzes 
bei allen Lehen, hinsichtlich deren Uns selbst die Lehnherrlichkeit zustehr, in Ver- 
Anderungsfaällen einer Beleihung nicht weiter bedürfen, und ist in Bezug auf 
die gerichtliche Uebereignung eines in Immobilien bestehenden Lehns in Erb- 
und Verdußerungs-Fällen mit Beiseitesetzung der förmlichen Beleihung im übri- 
gen nach den Vorschriften der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 
12. März 1841 zu verfahren. Die Verbindlichkeit zur Muthung des Lehns, 
insoweit letztere sonst nach den Rechten erfordert wird, besteht dagegen un- 
verändert. 
g. 15. 
Denjenigen Unserer Vasallen, welchen in Bezug auf Lehen der im 8. 13 
unter 2 und 3 die Afsterlehnherrlichkeit zusteht, soll es frei stehen, ihre betref- 
fenden Lehnsstuben, (zu Weimar, Großneuhausen und Culmitzsch), ebenfalls auf- 
zulösen, in welchem Falle von den, in gleicher Weise, wie im F. 13 bestimmt 
ist, an ihre Stelle tretenden Behörden überall nach Maßgabe der §.S. 13 und
	        
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