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bestehenden Lehen, welche als eigentliche Lehen (§. 16 des Pfandgesetzes
vom 6. Mai 1889) gemaáß den Bestimmungen der §.5. 284 — 291
daselbst in das Hypotheken-Buch eingetragen sind, sowie über die, auf
derartigen Lehen ruhenden Lehnsstämme, zugleich mit den im F. 2 dieser
Verordnung gedachten neu angelegten Lehns= und Konsens-, (Grund= und
Hypotheken)= Akten (s.S. 204, 205 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839
5. 110 der Aubführungsverordnung vom 12. März 1841) an das zu-
nächst zuständige Gericht der belegenen Sache,
über Lehen an Gerechtigkeiten, welche als unbewegliche nicht zu betrach-
ten sind, an Kapitalen, (Geldlehen), oder an Renten, an das für jedes
einzelne derselben dem Departement II Unseres Staats-Ministeriums
vorzuschlagende und von demselben darauf zu bestimmende und bezüglich
öffentlich bekannt zu machende Gericht
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V
ab.
g. 14.
Diese, in dem vorigen Paragraphen genannten Behoͤrden treten einstweilen
und bis zum Erlasse eines Gesetzes uͤber die Aufhebung des Lehns-Verbandes
an die Ste-lle Unserer Landesregierungen in ihrer Eigenschaft als Lebnhöfe
unter gleichzeitiger Zuweisung der den Letzteren bisher insoweit aufruhenden
Obliegenbeiten, insbesondere, was die Wahrung Unseres lehnherrlichen Inte-
resses betrifft.
Es soll jedoch vorläufig und bis zum Erlasse des eben gedachten Gesetzes
bei allen Lehen, hinsichtlich deren Uns selbst die Lehnherrlichkeit zustehr, in Ver-
Anderungsfaällen einer Beleihung nicht weiter bedürfen, und ist in Bezug auf
die gerichtliche Uebereignung eines in Immobilien bestehenden Lehns in Erb-
und Verdußerungs-Fällen mit Beiseitesetzung der förmlichen Beleihung im übri-
gen nach den Vorschriften der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom
12. März 1841 zu verfahren. Die Verbindlichkeit zur Muthung des Lehns,
insoweit letztere sonst nach den Rechten erfordert wird, besteht dagegen un-
verändert.
g. 15.
Denjenigen Unserer Vasallen, welchen in Bezug auf Lehen der im 8. 13
unter 2 und 3 die Afsterlehnherrlichkeit zusteht, soll es frei stehen, ihre betref-
fenden Lehnsstuben, (zu Weimar, Großneuhausen und Culmitzsch), ebenfalls auf-
zulösen, in welchem Falle von den, in gleicher Weise, wie im F. 13 bestimmt
ist, an ihre Stelle tretenden Behörden überall nach Maßgabe der §.S. 13 und