36
bracht werden, welcher solche nach vorherigem Gehöre des Gemeinderathes
mit den Wahl-Akten zur endgültigen Entscheidung an den Bezirksausschuß
abgiebt. Dieser kann wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten oder wegen nach-
zuweisender gesetzlicher Unzulassigkeit einzelner gewahlter Personen die Ungül-
tigkeit der Wahl einzelner oder aller Gewählter aussprechen und eine neue
Wahl anordnen.
Art. 89.
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverfahren als rechtsbeständig anzu-
sehen ist, zu vernichten.
Art. 90.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes neu gewählten
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden
Jahres in ihr Amt; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thatigkeit.
bd. Des Gemeindevorstandes.
Art. 91.
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wahl
auf längere oder auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen. Tritt eine solche ein,
so ist die Bestätigung der Staatsregierung erforderlich.
Art. 92.
Wegen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit, sowie wegen des Wahl-
verfahrens, gelten die für die Wahlen zum Gemeinderathe aufgestellten Grund-
sätze und Bestimmungen (Art. 71—89).
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können nicht gleich-
zeitig das Amt eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur
dann eine auf sie gefallene Wahl zum Gemeindevorstande annehmen und in das
Amt eines solchen eintreten, wenn sie ihr geistliches oder Lehr-Amt niederlegen.
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand
wählbar, und es sind eintretenden Falles ihre Stellen bei dem Gemeinderathe
durch außerordentliche Wahlen zu ersetzen.
Art. 93.
Die Leitung der Wahl des Gemeindevorstandes hat in Gemeinden bis zu
2500 Einwohnern, wenn der Bürgermeister gewahlt wird, dessen bisöheriger