Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

36 
bracht werden, welcher solche nach vorherigem Gehöre des Gemeinderathes 
mit den Wahl-Akten zur endgültigen Entscheidung an den Bezirksausschuß 
abgiebt. Dieser kann wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten oder wegen nach- 
zuweisender gesetzlicher Unzulassigkeit einzelner gewahlter Personen die Ungül- 
tigkeit der Wahl einzelner oder aller Gewählter aussprechen und eine neue 
Wahl anordnen. 
Art. 89. 
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverfahren als rechtsbeständig anzu- 
sehen ist, zu vernichten. 
Art. 90. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes neu gewählten 
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden 
Jahres in ihr Amt; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thatigkeit. 
bd. Des Gemeindevorstandes. 
Art. 91. 
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wahl 
auf längere oder auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen. Tritt eine solche ein, 
so ist die Bestätigung der Staatsregierung erforderlich. 
Art. 92. 
Wegen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit, sowie wegen des Wahl- 
verfahrens, gelten die für die Wahlen zum Gemeinderathe aufgestellten Grund- 
sätze und Bestimmungen (Art. 71—89). 
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können nicht gleich- 
zeitig das Amt eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur 
dann eine auf sie gefallene Wahl zum Gemeindevorstande annehmen und in das 
Amt eines solchen eintreten, wenn sie ihr geistliches oder Lehr-Amt niederlegen. 
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand 
wählbar, und es sind eintretenden Falles ihre Stellen bei dem Gemeinderathe 
durch außerordentliche Wahlen zu ersetzen. 
Art. 93. 
Die Leitung der Wahl des Gemeindevorstandes hat in Gemeinden bis zu 
2500 Einwohnern, wenn der Bürgermeister gewahlt wird, dessen bisöheriger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.