Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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werden, an dieselbe abzugeben, unter gleichzeitiger in dem Repertorium zu be- 
wirkender Bemerkung der Abgabe und der Registranden-Nummer, zu welcher 
sie geschehen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
dieselbe mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Mai 1850. 
—. 
Carl Friedrich. 
von Wydenbrugk. 
Verordnung 
über die 
durch die Ausführung der Neugestaltung 
der Staatsbehörden bedingte Abgabe 
der Akten.
	        
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