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i) wenn das Verbrechen an Obst-, Samen- oder Zier-Baͤumen, Haͤgerei-
sern oder Baumpfaͤhlen begangen worden ist;
k) wenn widerrechtliches Grasen oder Samensuchen in jungen Schlägen
oder Anpflanzungen geschieht.
g. 9.
Rück fall.
Hinsichtlich der Gleichartigkeit der im vorigen Paragraphen bezeichneten
Verbrechen sowohl unter sich, als mit anderen Verbrechen findet Art. 47 des
Strafgesetzbuches Anwendung.
Die im dritten Abschnitte des gegenwärtigen Gesetzes behandelten verschie-
denen polizeilichen Uebertretungen sind auch unter einander nicht für gleichartig
zu achten. «
§.10.
Straflosigkeit in Nothfällen.
Die Entnehmung oder Beschaͤdigung von Holz im Freien, welche zur Ab-
huͤlfe in augenblicklichen Nothfaͤllen geschehen ist (z. B. von Fuhrleuten, deren
Geschirr umgeworfen, zerbrochen ist 2c.), soll nur dann straflos seyn, wenn der
Thäter dem Eigenthümer oder dessen Stelloertreter, oder auch dem Gemeinde-
vorstande des nächsten inländischen Ortes bei erster Gelegenheit, längstens aber
binnen drei Tagen, unter Darbietung baarer Vergütung des Schadens Anzeige
davon gemacht hat.
Wird diese Anzeige unterlassen, so ist dieses polizeilich mit einer Geld-
buße bis zum doppelten Betrage des Schadens zu ahnden, vorbehältlich des
Ersatzes des letzten.
II. Verbrechen aus Eigennutz.
g. 11.
Arten derselben.
Wegen Diebstahls nach Maßgabe des Strafgesetzbuches wird bestraft:
a) wer Holz, Harz, Rinde, Baumsast, Baumfrüchte, Laub, Gras, Moos,
Streu aller Art, oder sonstige Haupt= oder Neben-Produkte der Wal-
dungen im Freien, d. h. außer dem Gewahrsame eines Hauses oder
befriedigten Hofraumes, ferner wer landwirthschaftliche Erzeugnisse mit
Einschluß von Obstfrüchten, oder landwirthschaftliche Geräthschaften vom