Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. 1. Juni 1850.
Weimar.
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850 hinsichtlich der Polizei-
und Verwaltungs-Sachen.
Mit Genehmgung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird von
dem unterzeichneten Staats-Ministerium, zur Ausführung des Gesetzes über die
Reugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 innerhalb seines Ge-
schaftsbereiches, Folgendes hierdurch verordnet:
Art. 1.
Nach F. 1 des angezogenen Gesetzes liegt den Gemeindevorständen die
Handhabung der Orts-Polizei (Art. 16) in allen ihren einzelnen Beziehun-
gen ob. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Thätigkeit gehören:
a) der Schutz der Personen und des Eigenthumes (Art. 2);
b) die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den von den
Gemeinden zu unterhaltenden Straßen, Wegen, Brücken und Nlätzen
(Art. 3);
ID) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Lebensmitteln (Art. 4);
d) die Beaufsichtigung des Gewerbeverkehrs (Art. 5);
e) die Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammenseyn einer
größeren Anzahl von Personen (Art. 6);
72