Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 12. 1. Juni 1850. 
Weimar. 
  
  
Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850 hinsichtlich der Polizei- 
und Verwaltungs-Sachen. 
Mit Genehmgung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird von 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium, zur Ausführung des Gesetzes über die 
Reugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 innerhalb seines Ge- 
schaftsbereiches, Folgendes hierdurch verordnet: 
Art. 1. 
Nach F. 1 des angezogenen Gesetzes liegt den Gemeindevorständen die 
Handhabung der Orts-Polizei (Art. 16) in allen ihren einzelnen Beziehun- 
gen ob. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Thätigkeit gehören: 
a) der Schutz der Personen und des Eigenthumes (Art. 2); 
b) die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den von den 
Gemeinden zu unterhaltenden Straßen, Wegen, Brücken und Nlätzen 
(Art. 3); 
ID) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Lebensmitteln (Art. 4); 
d) die Beaufsichtigung des Gewerbeverkehrs (Art. 5); 
e) die Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammenseyn einer 
größeren Anzahl von Personen (Art. 6); 
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