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die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses hinsichtlich der Aufnahme
und VBeherbergung von Fremden, der Wein-, Branntwein= und Bier-
Wirthschaften sowie sonstiger Einrichtungen zu Verabreichung von Spei-
sen und Getränken (Art. 7);
8) die Sorge für Leben und Gesundbeit (Art. 8);
h) die Sorge für die Armen (Art. 9);
i) die Sorge für die Sittlichkeit (Art. 10);
k) die Beaufsichtigung des Gesindes (Art. 11);
1) die Fürsorge gegen Feuersgefahr (Art. 12);
m) das örtliche Militcc= Verpflegungswesen (Art. 13);
n) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinde und ihrer
Angehörigen polizeilich wahrgenommen werden muß.
Art. 2.
Der Schutz der Personen und des Eigenthumes, insbesondere auch des
Staatseigenthumes, bringt im Einzelnen für die Gemeindevorstände namentlich
die Verpflichtung mit sich:
für Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu sorgen und nach
Befinden hierzu die Mitwirkung der von vorgekommenen Verbrechen je-
denfalls zu benachrichtigenden Gensd'armen, der Ortsbewohner bezüglich
Bürgerwehr in Anspruch zu nehmen, mit Rücksicht auf das Gesetz über
die Volksbewaffnung vom 4. April 1818 und die Verordnung über die
Errichtung eines Genöd 'armerie-Korps vom 1. Dezember 1847;
das Tag= und Nacht-Wachtwesen gehörig zu überwachen und insbesondere
die Vorschriften der hierauf bezüglichen Bekanntmachung der vormaligen
Großherzoglichen Landes-Direktion vom 2. Mai 1820 zu handhabenz
die Flurschützen zu bestellen und die nach den Landesgesetzen und Ortsge-
seben bestehenden feldpolizeilichen Vorschriften hinsichtlich des Grasens,
des Aufthuns der Felder und Wiesen zur Trift, hinsichtlich des VBieh-
haltens sowohl überhaupt als nach der Stückzahl und sonst ordnungmäßig
wahrzunehmen, mit Beachtung der dicsfallsigen Vorschriften der Revi-
sions-Instruktion vom 6. Februar 1726, des Mandates über das Tau-
benhalten vom 7. Dezember 1758, des Triftgesetzes vom 3. April
1821 und des Nachtrages dazu vom 19. Mai 1826;