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Artikel 5.
Den Gemeindevorständen liegt der nächste Schutz der Gewerbe gegen Be-
einträchtigung unberechtigter Personen, umgekehrt aber auch der Schutz des
Publikums gegen Unbilligkeiten der Gewerbetreibenden ob.
Art. 6.
Wenn schon den Angehörigen des Großherzogthumes das Recht zusteht,
ohm vorher eingeholte Erlaubniß sich friedlich und ohne Waffen zu versam-
meln, so sind doch die Orts-Polizei-Behörden ebenso berechtigt als verpflichtet,
bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Volksver-
sammlungen unter freiem Himmel zu verbieten (5. 29 der Grundrechte, Artikel
115 des Strafgesetzbuches). Der Orts-Polizei-Behörde liegt es übrigens ob,
dem Bezirks-Direktor von jeder solchen beabsichtigten Volksversammlung unter
freiem Himmel alsbald nach empfangener Kenntniß Anzeige zu machen.
Art. 7.
Hinsichtlich der Aufnahme und Beherbergung der Fremden wird rnicht
nur auf die bestehenden Vorschriften über die in den Gasthöfen und Wirths-
häusern zu führenden und durch die Orts-Polizei-Behörde zu überwachenden
Fremdenbücher (Bekanntmachungen vom 22. Februar 1837 und vom 14. März
1848), sondern auch auf die im öffentlichen Interesse nöthige Beaufsichtigung
solcher Privat-Personen, welche der Beherbergung liederlicher Personen ver-
dächtig sind, hingewiesen. Erfordert die öffentliche Sicherheit eine über den
einzelnen Gemeindebezirk hinausgehende polizeiliche Maßregel: so ist der Bezirks-
Direktor de5halb anzugehen.
Außerdem haben die Gemeindevorstände für die Einhaltung der Polizei-
Stunde in den öffentlichen Wirthschaften und auf die Unterdrückung von Win-
kelschenken und Winkelherbergen ernstlich Bedacht zu nehmen.
Art. 8.
Eine weitere wichtige Sorge der Orts-Polizei-Behörde bezieht sich auf das
Leben und die Gesundheit der Bewohner ihres Bezirkes. Es ist ihre Auf-
gabe, nicht nur schädliche Verhältnisse und Anlagen zu beseitigen, sondern auch
die für jenen Zweck bestehenden Einrichtungen und Anstalten zu fördern und
zu überwachen. Hierher gehört insbesondere