Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

530 
Artikel 5. 
Den Gemeindevorständen liegt der nächste Schutz der Gewerbe gegen Be- 
einträchtigung unberechtigter Personen, umgekehrt aber auch der Schutz des 
Publikums gegen Unbilligkeiten der Gewerbetreibenden ob. 
Art. 6. 
Wenn schon den Angehörigen des Großherzogthumes das Recht zusteht, 
ohm vorher eingeholte Erlaubniß sich friedlich und ohne Waffen zu versam- 
meln, so sind doch die Orts-Polizei-Behörden ebenso berechtigt als verpflichtet, 
bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Volksver- 
sammlungen unter freiem Himmel zu verbieten (5. 29 der Grundrechte, Artikel 
115 des Strafgesetzbuches). Der Orts-Polizei-Behörde liegt es übrigens ob, 
dem Bezirks-Direktor von jeder solchen beabsichtigten Volksversammlung unter 
freiem Himmel alsbald nach empfangener Kenntniß Anzeige zu machen. 
Art. 7. 
Hinsichtlich der Aufnahme und Beherbergung der Fremden wird rnicht 
nur auf die bestehenden Vorschriften über die in den Gasthöfen und Wirths- 
häusern zu führenden und durch die Orts-Polizei-Behörde zu überwachenden 
Fremdenbücher (Bekanntmachungen vom 22. Februar 1837 und vom 14. März 
1848), sondern auch auf die im öffentlichen Interesse nöthige Beaufsichtigung 
solcher Privat-Personen, welche der Beherbergung liederlicher Personen ver- 
dächtig sind, hingewiesen. Erfordert die öffentliche Sicherheit eine über den 
einzelnen Gemeindebezirk hinausgehende polizeiliche Maßregel: so ist der Bezirks- 
Direktor de5halb anzugehen. 
Außerdem haben die Gemeindevorstände für die Einhaltung der Polizei- 
Stunde in den öffentlichen Wirthschaften und auf die Unterdrückung von Win- 
kelschenken und Winkelherbergen ernstlich Bedacht zu nehmen. 
Art. 8. 
Eine weitere wichtige Sorge der Orts-Polizei-Behörde bezieht sich auf das 
Leben und die Gesundheit der Bewohner ihres Bezirkes. Es ist ihre Auf- 
gabe, nicht nur schädliche Verhältnisse und Anlagen zu beseitigen, sondern auch 
die für jenen Zweck bestehenden Einrichtungen und Anstalten zu fördern und 
zu überwachen. Hierher gehört insbesondere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.