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die Unterstuͤtzung der Bezirkö-Aerzte bei Handhabung des Gesetzes uͤber die
Schutzpocken = Impfung vom 26. Mai 1826 in den §.ö. 1, 10, 13 vor-
gesehenen Fällen;
die Verhinderung des Haufirens mit Arzenei-Waaren jeder Art (§. 4 des
Gesetzes vom 4. März 1839) und des unbefugten Kurirens (C. 8 der
Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814, F. 32 der Apotheker-Ord-
nung vom 2. Juli 1805);
die Ausstellung von Scheinen zum Zwecke der Erlangung von Gift aus den
Apotheken (Apotheker-Ordnung vom 2. Juli 1805, F. 25);
die Obsorge für Verunglückte nach dem Gesetze vom 19. Juni 18283 und
die polizeilichen Vorkehrungen rücksichtlich toller Hunde, verbunden mit
diesfallsiger Anzeige bei dem Bezirks-Direktor;
die Sorge für Unterbringung fremder armer Kranken nach der General-
Verordnung vom 26. Februar 1805 und der Bekanntmachung der Lan-
des-Direktion vom 18. Mai 1819, sowie nach den Umständen die Ein-
leitung ihres Transportes mit Berücksichtigung der Bekanntmachung der
Landes-Direktion vom 19. September 1844 und der Konvention mit
der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung vom 2. Januar 1840;
die Sorge für Geisteskranke überhaupt und insbesondere hinsichtlich der Ein-
leitung ihrer Aufnahme in die Irrenanstalt unter Berücksichtigung des
diesfallsigen Gesetzes vom 29. Mai 1847 und der Verordnung vom 24.
September 1847 über die Ausführung dieses Gesetzes;
die Handhabung der Verordnung vom 22. August 1820 wegen der Beer-
digungen;
die Verpflichtung und Ueberwachung der Todtengräber und der Leichenwär-
ter mit Rücksicht auf dieselbe Verordnung;
die Mitwirkung bei der Wahl der Hebammen nach Maßgabe der Medizi-
nal-Ordnung vom 11. Januar 1814.
Art. 9.
Die Sorge für die Armen des Bezirkes legt den Gemeindevorständen die
Mlicht auf, die Hulfsbedürftigen mit dem nothdürftigen Unterhalte zu versehen
und überhaupt die Vorschriften des Gesetes vom 28. Februar 1850 über
die Heimathsverhältnisse pünktlich zu befolgen. Mit jener Verpflichtung steht