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e. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehoͤrden.
aa. Des Gemeinderathes.
Art. 103.
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Ver-
pflichtungen. Nach Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände durch
den Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt der Gemeinde-
rath über folgende Angelegenheiten:
1) Feststellung des jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlages in allen
Gemeindeverwaltungszweigen;
2) Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter
Ausgabebeträge oder der Verwendung vorkommender Einnahmeüberschüsse,
ingleichen
3) Ausführung solcher Baulichkeiten, die im Voranschlage nicht aufgenom-
men sind;
4) Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnungenz
5) Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Ge-
meinde mit Einschluß der Erhebungsweise;
6) Ankauf oder Veradußerung von Grundstücken, einschließlich von Gebäu-=
lichkeiten oder Gerechtsamen der Gemeinde;
7) Erwerbung oder Aufgebung von Rechten überhaupt, sowie Eingehung
neuer Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Fest-
stellung des Voranschlages die diesfallsige Befugniß dem Gemeindevor-
stande eingerdumt worden ist, namentlich die Aufnahme von Anleihen
für die Gemeinde, Verpachtung von Gemeindegrundstücken und Gerecht-
samen, Erlaß von Gemeinderückständen;
8) Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungsweise des Gemeindegutes;
9) Einziehung von Gemeindenutzungen, welche bisher den einzelnen Ge-
meindemitgliedern lediglich als solchen zufielen, zum Besten der Gemeinde;
10) Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute;
11) Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeinde=
gute, insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung
nicht schon bei Genehmigung des Voranschlages erfolgt ist und soweit
der Verkauf nicht im Wege des Verstrichs, ohne Vorbehalt der Ge-
nehmigung, erfolgt;