Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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e. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehoͤrden. 
aa. Des Gemeinderathes. 
Art. 103. 
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Ver- 
pflichtungen. Nach Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände durch 
den Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt der Gemeinde- 
rath über folgende Angelegenheiten: 
1) Feststellung des jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlages in allen 
Gemeindeverwaltungszweigen; 
2) Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter 
Ausgabebeträge oder der Verwendung vorkommender Einnahmeüberschüsse, 
ingleichen 
3) Ausführung solcher Baulichkeiten, die im Voranschlage nicht aufgenom- 
men sind; 
4) Abhörung und Justifikation der Gemeinderechnungenz 
5) Einführung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Ge- 
meinde mit Einschluß der Erhebungsweise; 
6) Ankauf oder Veradußerung von Grundstücken, einschließlich von Gebäu-= 
lichkeiten oder Gerechtsamen der Gemeinde; 
7) Erwerbung oder Aufgebung von Rechten überhaupt, sowie Eingehung 
neuer Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Fest- 
stellung des Voranschlages die diesfallsige Befugniß dem Gemeindevor- 
stande eingerdumt worden ist, namentlich die Aufnahme von Anleihen 
für die Gemeinde, Verpachtung von Gemeindegrundstücken und Gerecht- 
samen, Erlaß von Gemeinderückständen; 
8) Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungsweise des Gemeindegutes; 
9) Einziehung von Gemeindenutzungen, welche bisher den einzelnen Ge- 
meindemitgliedern lediglich als solchen zufielen, zum Besten der Gemeinde; 
10) Verwilligung von Nutzungsrechten am Gemeindegute; 
11) Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeinde= 
gute, insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung 
nicht schon bei Genehmigung des Voranschlages erfolgt ist und soweit 
der Verkauf nicht im Wege des Verstrichs, ohne Vorbehalt der Ge- 
nehmigung, erfolgt;
	        
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