Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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April 1829 entsprechenden Wiederaufbaue der Gebaͤude zu widmen, den Bau- 
plan selbst aber an den Bezirks-Direktor zur Genehmigug vorher einzusenden. 
Art. 13. 
Die Gemeindevorstände haben für die angemessene Vertheilung der ihren 
Bezirk treffenden Kriegslasten zu sorgen. 
Art. 14. 
Die in den vorstehenden Artikeln speziell hervorgehobenen Beziehungen der 
ortspolizeilichen Thä#tigkeit sollen als Anhaltepunkte für Beurtheilung der Zu- 
ständigkeit der Orts-Polizei-Behörde gelten und deöhalb gleichartige Gegenstände 
nicht ausschließen. Es muß vielmehr alles dasjenige von den Gemeindevorstän- 
den als Theil ihrer Wirksamkeit angesehen und wahrgenommen werden, was 
gesetzlich einer polizeilichen Ordnung durch die Orts-Polizei-Behörde unterliegt 
oder das besondere Interesse der Gemeinde und ihrer Angehörigen betrifft. 
Art. 15. 
Der Gemeindevorstand ist zugleich dasjenige Organ, dessen sich die Staats- 
behörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, na- 
mentlich in Ansehung der Landes-Polizei, der Wehrhaftmachung 2c. bedienen dür- 
fen (Art. 19, 113 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850). 
Es bewendet in dieser Hinsicht zunächst bei den den Gemeindevorständen schon 
jetzt durch die Gesete, z. B. durch das Gesetz über die Verbindlichkeit zum 
Kriegsdienste vom 24. Juni 1828 zugewiesenen Verpflichtungen. 
Es folgt aber auch hieraus die Verpflichtung für dieselben, nicht nur 
den von den vorgesetzten Behörden, namentlich dem Bezirks-Direktor, ausgehenden 
Anordnungen, welche die Landes-Holizei betreffen, pünktlich nachzukommen, sondern 
auch unaufgefordert zur Unterstützung der Landes-Polizei durch Anzeigen bemerkter 
Mängel und, wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, durch eigenes Einschreiten, ver- 
bunden mit gleichzeitiger Meldung an den Bezirks-Direktor, eifrig mit zu wirken. 
Ueberdies sind von den Orts-Polizei-Behörden an den Bezirks-Direktor alle 
solche Anzeigen und Verzeichnisse einzureichen, welche bisher an die Aemter, Ge- 
richte 2c. in ihrer Eigenschaft als Polizei-Behörden nach bestehenden Vorschriften 
eingesendet werden mußten, z. B. die Verzeichnisse der eidesmündigen Untertha- 
nen, der Militar-Pflichtigen 2c.
	        
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