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Endlich sind die Orts-Polizei-Behörden verpflichtet, ihre Wahrnehmungen
über Aenderung des Besitzstandes in Landeshoheits= und Grenz-Sachen unverweilt
zur Kenntniß der Bczirkse-Direktoren zu bringen.
Art. 16.
Was das Verfahren bei polizeilichen Uebertretungen betrifft, so ist zu
umterscheiden, ob dieselben mit Geldstrafe bedroht sind oder nicht. In dem
letztern Falle ist die Sache ohne Weiteres an das betreffende Justiz-Amt mit
dem Antrage auf Untersuchung und Bestrafung abzugeben; in dem erstern Falle
dagegen darf dem Schuldigen die verfallene Geldstrafe angefordert, auch nach
Umständen und nach dem Ermessen des Gemeindevorstandes eine Vernehmung
des Kontravenienten vorher vorgenommen werden (Art. 4 des Gesetzes vom
20. März 1850 die Einführung eines Strafgesetzbuches und einer Strafprozeß=
ordnung betreffend). Unterwirft sich derselbe der ihm angesonnenen Strafe, so
ist solche entweder sofort einzuziehen, oder doch darauf Bedacht zu neh-
men, daß die diesfallsige Erklärung in einer den Erfordernissen des §. 7 des
Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden entsprechenden Form nie-
dergeschrieben oder durch eine eigenhändige schriftliche Anerkennung festgestellt
werde. Unterwirft er sich der Strafe nicht, oder leistet derselbe der an ihn
ergangenen Vorladung keine Folge, so ist die Justiz-Behôörde um Einleitung
der Untersuchung und um Bestrafung anzugehen.
Art. 17.
Da die Gemeindevorstände bei Ausübung der Orts-Holizei in die Reihe
der Behörden eintreten, so steht ihnen auch das Recht zu, in denjenigen an
sich sportelpflichtigen Sachen, in denen sie an der Stelle der bisherigen Behör-
den thätig sind, nach Maßgabe des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren
vom 1. Dezember 1840 und des Nachtrages dazu vom 1. Juli 1848 Spor-
teln in Ansatz zu bringen. Es muß jedoch hervorgehoben werden, daß bei
Verwaltungsangelegenheiten Sporteln blos in den F. 6 des angezogenen Ge-
setzes bemerkten Fällen in Ansatz gebracht werden dürfen, daß hinsichtlich der
Gebühren „der Richter und Schuldheißen, der Gemeindeschreiber, ingleichen der
städtischen Bezirksvorsteher und der städtischen Polizei-Offizianten“ es auch künf-
tig bei den Bestimmungen in dem F. 157 jenes Gesetzes, namentlich bei dem
Ansatze für Zeugnisse bewendet und daß also hauptsächlich die Sportelsatze im
§. 19 unter Ziffer 24, 28, 29 mit Beachtung der in dem Nachtrage vom
1. Juli 1818 enthaltenen Modifikationen in Anwendung kommen werden.
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