Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

585 
Endlich sind die Orts-Polizei-Behörden verpflichtet, ihre Wahrnehmungen 
über Aenderung des Besitzstandes in Landeshoheits= und Grenz-Sachen unverweilt 
zur Kenntniß der Bczirkse-Direktoren zu bringen. 
Art. 16. 
Was das Verfahren bei polizeilichen Uebertretungen betrifft, so ist zu 
umterscheiden, ob dieselben mit Geldstrafe bedroht sind oder nicht. In dem 
letztern Falle ist die Sache ohne Weiteres an das betreffende Justiz-Amt mit 
dem Antrage auf Untersuchung und Bestrafung abzugeben; in dem erstern Falle 
dagegen darf dem Schuldigen die verfallene Geldstrafe angefordert, auch nach 
Umständen und nach dem Ermessen des Gemeindevorstandes eine Vernehmung 
des Kontravenienten vorher vorgenommen werden (Art. 4 des Gesetzes vom 
20. März 1850 die Einführung eines Strafgesetzbuches und einer Strafprozeß= 
ordnung betreffend). Unterwirft sich derselbe der ihm angesonnenen Strafe, so 
ist solche entweder sofort einzuziehen, oder doch darauf Bedacht zu neh- 
men, daß die diesfallsige Erklärung in einer den Erfordernissen des §. 7 des 
Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden entsprechenden Form nie- 
dergeschrieben oder durch eine eigenhändige schriftliche Anerkennung festgestellt 
werde. Unterwirft er sich der Strafe nicht, oder leistet derselbe der an ihn 
ergangenen Vorladung keine Folge, so ist die Justiz-Behôörde um Einleitung 
der Untersuchung und um Bestrafung anzugehen. 
Art. 17. 
Da die Gemeindevorstände bei Ausübung der Orts-Holizei in die Reihe 
der Behörden eintreten, so steht ihnen auch das Recht zu, in denjenigen an 
sich sportelpflichtigen Sachen, in denen sie an der Stelle der bisherigen Behör- 
den thätig sind, nach Maßgabe des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren 
vom 1. Dezember 1840 und des Nachtrages dazu vom 1. Juli 1848 Spor- 
teln in Ansatz zu bringen. Es muß jedoch hervorgehoben werden, daß bei 
Verwaltungsangelegenheiten Sporteln blos in den F. 6 des angezogenen Ge- 
setzes bemerkten Fällen in Ansatz gebracht werden dürfen, daß hinsichtlich der 
Gebühren „der Richter und Schuldheißen, der Gemeindeschreiber, ingleichen der 
städtischen Bezirksvorsteher und der städtischen Polizei-Offizianten“ es auch künf- 
tig bei den Bestimmungen in dem F. 157 jenes Gesetzes, namentlich bei dem 
Ansatze für Zeugnisse bewendet und daß also hauptsächlich die Sportelsatze im 
§. 19 unter Ziffer 24, 28, 29 mit Beachtung der in dem Nachtrage vom 
1. Juli 1818 enthaltenen Modifikationen in Anwendung kommen werden. 
73 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.