Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Die Sporteln fallen der Gemeindekasse zu mit Vorbehalt der geordneten 
Ausnahme bei den Tanzerlaubniß-Scheinen. Für die Vernehmung des einer po- 
lizeilichen Uebertretung Angeschuldigten (Art. 16) und für die übrigen deshalb 
vorkommenden Niederschreibungen und Ausfertigungen bei der Polizei-Behörde 
findet jedoch ein Kostenansatz nicht Statt. 
Art. 18. 
Nach F.8 des Gesetzes vom 5. März d. J. werden die Justiz-Aemter und Gerichte 
in ihrer Eigenschaft als Polizei= und Verwaltungs-Behörden, die Hospital-Kommis- 
sionen, die in den Städten Weimar, Eisenach und Jena bestehenden Polizei-Kom- 
missionen, die Chaussee -Kommissionen, die Landräthe und die Landes- 
Direktion aufgehoben und die von diesen Behörden besorgten Geschäfte den 
Gemeindebehörden, den Bezirks-Direktoren, bezüglich den Bezirksausschüssen und 
dem Staats-Ministerium übertragen. Während hinsichtlich der Landes-Direktion 
durch die Verordnung vom 25. September 1849, die Aufhebung der Verwal- 
tungs-Mittelbehörden und die neue Organisation des Staats-Ministeriums be- 
treffend, vorläufige Verfügung bereits erfolgt und wegen Abaabe der Akten der 
Justiz-Aemter und Gerichte in Verwaltungsangelegenheiten auf die Verordnung 
vom 2. Mai d. J. zu verweisen ist, wird rücksichtlich der übrigen hinwegfal- 
lenden Stellen Folgendes bestimmt: 
1) die Geschäfte der auf einen einzelnen Ort sich beziehenden Hospital- 
Kommissionen gehen, vorbehältlich der sonstigen statutarischen Bestim- 
mungen, auf die Orts-Polizei-Behörden über und die Akten sowohl als 
die Inventarien-Stücke und sonstigen Vermögensbestände sind nach einem 
Verzeichnisse an dieselben gegen eine, demnächst an den Bezirks-Direk- 
tor einzusendende Quittung abzugeben; dagegen sind die Akten und 
Vermögensbestände der, mehre Orte umfassenden Hospital-Kommissionen, 
namentlich der zu Dorndorf, Rosla und Bürgel, dem Bezirks-Direktor 
zu Übergeben; 
2) von den Polizei-Kommissionen zu Weimar, Eisenach und Jena werden 
die Akten und Geschäfts-Utensilien an die betreffenden Gemeindevor- 
stände, die bis zum Schluß-Termine aufzustellenden Rechnungen nebst 
ihren Vermögensbeständen an das unterzeichnete Staats-Ministerium oder, 
soweit die betreffenden Kassen schon jetzt städtisch waren, wie die Later- 
nenkasse in Jena, an den Gemeindevorstand abgegeben;
	        
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