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Die Sporteln fallen der Gemeindekasse zu mit Vorbehalt der geordneten
Ausnahme bei den Tanzerlaubniß-Scheinen. Für die Vernehmung des einer po-
lizeilichen Uebertretung Angeschuldigten (Art. 16) und für die übrigen deshalb
vorkommenden Niederschreibungen und Ausfertigungen bei der Polizei-Behörde
findet jedoch ein Kostenansatz nicht Statt.
Art. 18.
Nach F.8 des Gesetzes vom 5. März d. J. werden die Justiz-Aemter und Gerichte
in ihrer Eigenschaft als Polizei= und Verwaltungs-Behörden, die Hospital-Kommis-
sionen, die in den Städten Weimar, Eisenach und Jena bestehenden Polizei-Kom-
missionen, die Chaussee -Kommissionen, die Landräthe und die Landes-
Direktion aufgehoben und die von diesen Behörden besorgten Geschäfte den
Gemeindebehörden, den Bezirks-Direktoren, bezüglich den Bezirksausschüssen und
dem Staats-Ministerium übertragen. Während hinsichtlich der Landes-Direktion
durch die Verordnung vom 25. September 1849, die Aufhebung der Verwal-
tungs-Mittelbehörden und die neue Organisation des Staats-Ministeriums be-
treffend, vorläufige Verfügung bereits erfolgt und wegen Abaabe der Akten der
Justiz-Aemter und Gerichte in Verwaltungsangelegenheiten auf die Verordnung
vom 2. Mai d. J. zu verweisen ist, wird rücksichtlich der übrigen hinwegfal-
lenden Stellen Folgendes bestimmt:
1) die Geschäfte der auf einen einzelnen Ort sich beziehenden Hospital-
Kommissionen gehen, vorbehältlich der sonstigen statutarischen Bestim-
mungen, auf die Orts-Polizei-Behörden über und die Akten sowohl als
die Inventarien-Stücke und sonstigen Vermögensbestände sind nach einem
Verzeichnisse an dieselben gegen eine, demnächst an den Bezirks-Direk-
tor einzusendende Quittung abzugeben; dagegen sind die Akten und
Vermögensbestände der, mehre Orte umfassenden Hospital-Kommissionen,
namentlich der zu Dorndorf, Rosla und Bürgel, dem Bezirks-Direktor
zu Übergeben;
2) von den Polizei-Kommissionen zu Weimar, Eisenach und Jena werden
die Akten und Geschäfts-Utensilien an die betreffenden Gemeindevor-
stände, die bis zum Schluß-Termine aufzustellenden Rechnungen nebst
ihren Vermögensbeständen an das unterzeichnete Staats-Ministerium oder,
soweit die betreffenden Kassen schon jetzt städtisch waren, wie die Later-
nenkasse in Jena, an den Gemeindevorstand abgegeben;