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waltungsbehörde des Großherzogthumes (F. 20 des Gesetzes) von dem Wir-
kungskreise der sonstigen Landes-Direktion auch alle diejenigen Geschäfte,
welche der letztern als Central-Polizei-Behörde übertragen waren.
Hierher gehören, außer den das ganze Großherzogthum oder doch mehre
Verwaltungsbezirke betreffenden allgemeinen polizeilichen Anordnungen und Maß-
nahmen, beispielsweise
die Bestimmung über Hinausschiebung des Aufganges der Jagd nach dem
Gesetze vom 13. April 1821;
die Verwilligung von Prämien für die Rettung verunglückter Personen nach
dem Gesetze vom 19. Juni 1828;
die Ausübung der Disziplinar-Gewalt gegen die Eisenbahn-Polizei-Beamten
nach dem Reglement für die Thüringische Eisenbahn vom 15. Jannuar
1847;
die administrative Erwägung über Verpfändung der Gewerbsberechtigungen
nach §. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1847;
die Verfügung der Aufnahme in daß Zwangsbesserunghaus.
Art. 88.
Dem Staats-Ministerium ist ferner übertragen:
die allgemeine Obsorge für den Gesundheitszustand mit Jnbegriff der An-
stellung und Beaufsichtigung aller Medizinal-Beamten und derjenigen öf-
fentlichen Anstalten, welche auf die Sicherung, Erhaltung oder Wieder-
herstellung der Gesundheit sich beziehen;
nicht weniger
die Verpflichtung der höheren Medizinal-Beamten.
In dieser Beziehung sind zu erwähnen
die Anstellung der Staatsärzte (Physiker), Privat-Aerzte, Apotheker, Wund-
4d#rzte und Thierärzte, sowie die Auswahl der Hebammen;
die von den Physikern nach F. 9 und F. 18 des Gesetzes über die Schutz-
pocken-Impfung vom 26. Mai 1826 zu bewirkenden Anzeigen der über
die gesetzmäßige Zeit ungeimpft gebliebenen Kinder und der ausgebroche-
nen Menschenblattern;
die Beaufsichtigung der Landes-Heilanstalten;
die Verfügung wegen der Aufnahme in dieselbenz