Metadata: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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d) bei rotem Weine sowie bei Traubenmost und Traubenmaische zu solchem Weine, ob ein 
Verschnitt mit weißem Weine, weißem Traubenmost oder weißer Traubenmeische vorliegt; 
e) ob das Erzeugnis einen Zuckerzusatz erhalten hat. 
Der Untersuchungsbefund muß erkennen lassen: 
a) daß das Erzeugnis den für den Verkehr im Erzeugungslande geltenden gesetzlichen 
Vorschriften zulficht, 
b) daß es nicht nach den vom Bundesrate zu § 13 des Weingesetzes vom 7. April 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 393) erlassenen Ausführungsbestimmungen vom Verkehr aus- 
geschlossen ist; 
c) daß Proben aus jedem Kesselwagen oder Packstück entweder für sich oder nach Bildun 
einer Durchschnittsprobe (Mischprobe) untersucht worden sind. In letzterem Falle bedau 
es der weiteren Bescheinigung, daß in allen Packstücken, aus deren Inhalt die Durch- 
schnittsprobe (Mischprobe) gebildet wurde, ein gleichartiges Erzeugnis enthalten war. 
Schließlich muß das Zeugnis einen Vermerk darüber enthalten, daß jeder Kesselwagen oder jedes 
Packstück unmittelbar nach der Probeentnahme mit einem die spätere Vertauschung oder Verfälschung 
des Inhalts ausschließenden Verschlusse versehen worden ist. 
(68) In der Regel soll das Zeugnis einschließlich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder 
Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Übersetzung von der zuständigen Kaiserlichen 
Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit der Regierung 
des Ursprungslandes besonders vereinbarten, sowohl in der fremden wie in deutscher Sprache ab- 
efaßten Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Richtigkeit der Uber- 
Feng nicht erforderlich. Außerdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift mit dem Amts- 
siegel des Ausstellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsularischen Beglaubigung 
der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Abfertigungsstelle zur Prüfung der Unterschrift auf 
Grund der ihr amtlich mitgeteilten Nachbildung ermächtigt ist und die durch einen Oberbeamten aus- 
zuführende Vergleichung keinen Anlaß zu Bedenken bietet. 
(4) Liegen besondere Gründe zum Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses vor, so hat die 
Zollstelle eine Nachuntersuchung desjenigen Teiles der Sendung, deren Inhalt ihr Anlaß zu Bedenken 
gibt, durch eine der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen herbeizuführen. Die Kosten 
der Nachuntersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Verfügungsberechtigte zu tragen, 
sofern die Untersuchung zu seinen Ungunsten ausfällt. 
(5) Ist der amtliche Verschluß an den vorgeführten Kesselwagen oder Packstücken verletzt, so“ 
kann von einer nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Überzeugung 
der Zollstelle aus den Umständen hervorgeht, daß die Verschlußverletzung auf Zufall beruht und eine 
Veränderung des Inhalts nicht stattgefunden hat. 
(6) Auf Erzeugnisse anderer Länder sind die vorstehenden Vorschriften insoweit anwendbar, als 
die Zollstellen hierzu durch ausdrückliche Anweisung unter Bekanntgabe der zur Ausstellung der Unter- 
suchungszeugnisse befugten Anstalten ermächtigt werden. 
. §9. · 
quå«FF-YII«c«-«i"si-«(1)DiemthrundderUntersuchungimJnlandoderaufGrundausländischerZeugmssezur 
spsgegszszyzksu Einfuhr zugelassenen Sendungen können zollamtlich weiterbehandelt werden. 
G Die Mitteilungen über das Untersuchungsergebnis sowie die ausländischen Zeugnisse sind, 
erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen, den über die Sendung vor- 
handenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belege zu den Zollregistern zu nehmen. 
8 10. 
Vene4R (1!) Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollstelle von der Einfuhr zurück- 
zer zuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der von der Zurückweisung unter Angabe des Grundes als- 
bald zu benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach Empfang dieser Benachrichtigung beie 
der die Zurückweisung verfügenden Zollstelle die Entscheidung der von der Landeszentralbehörde be- 
zeichneten höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig.
	        
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