Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 2. 
Die solcher Gestalt angefertigten Urlisten sind demnaͤchst nach Art. 26 
der Strafprozeßordnung 
vom 1. — 8. Juli dieses Jahres 
an öffentlichem Orte mit der Aufforderung anzuhängen oder anzuschlagen, daß 
jeder, welcher Einwendungen dagegen machen und begründen zu können glaube, 
dieselben innerhalb dieser acht Tage vorbringe und begründe. 
Gleichzeitig mit der Aushängung der Liste ist öffentlich bekannt zu ma- 
chen, daß und wo diese Aushängung geschehen. 
.8. 
Demnächst sind die betreffenden Urlisten nebst den etwa eingekommenen 
Einwendungen bis spatestens 
den 11. Juli dieses Jahres 
an den betreffenden Einzelrichter (Justiz-Amt, Stadtgericht) abzugeben. 
Letzterer hat über die etwa eingekommenen Einwendungen so zeitig zu 
entscheiden, daß die betreffenden Entscheidungen bis spatestens 
den 25. Juli dieses Jahres 
den Betheiligten eröffnet seyn müssen. 
g. 5. 
Die innerhalb der zehentaͤgigen Nothfrist gegen diese Erkenntnisse etwa 
eingewendeten Rekurse sind von dem betreffenden Kreisgerichte so zeitig zu er- 
ledigen, daß dessen Entscheidungen bis spaͤtestens 
den 24. August dieses Jahres 
den Betheiligten eroͤffnet seyn muͤssen. 
g. 6. 
Demnaͤchst hat der betreffende Einzelrichter die aus den bei ihm einge- 
gangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden seines Bezirkes anzufertigende Be- 
zirks-Urliste in der im Art. 27 der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Weise 
bis spatestens 
den 7. September dieses Jahres 
aufzustellen. 
8. 7. 
Inzwischen haben noch im Laufe des Monats August die Wahlen zu 
dem Wahlauöschusse, welchem die Bildung der Jahresliste obliegt, nach Art. 28
	        
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