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Reviers Voͤlkershausen und des Lengsfelder Forstes, durch den Großherzoglichen
Forst-Inspektor zu Eisenach, von Eisenach aus, und die Geschäfte der ober-
ländischen Forst-Inspektion, mit Einschluß von Völkershausen und Lengsfeld,
wie zeither, durch den Großherzoglichen Forst-Inspektor zu Zillbach, von Zill-
bach aus, vorläufig besorgt. Weimar am 17. April 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach
übereinstimmendem Beschlusse der betheiligten Staatsregierungen das Ober-
Appellations-Gericht zu Jena zukünftig blos die Benennung „das Gesammt-
Ober-Appellations-Gericht“ führen wird.
Weimar am 7. Mai 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
III. Nachdem von der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung neuerdings
die Anordnung getroffen worden ist, daß jenseits die von ausländischen Behör-
den durch Kurhessen nach Preußen dirigirten so genannten Mitleids= oder Hülfs-
Fuhren zum Weiter-Transporte erkrankter Reisender nur nach beigebrachtem
Nachweis über die Einwilligung der Behörde des Bestimmungsortes und der
zur Weiterbeförderung verpflichteten Gemeinde oder eine genügende Zusicherung
über die in Preußen zu erwartende Annahme derselben übernommen werden
sollen: so wird solches zur Nachachtung der betreffenden diesseitigen Behörden
hierdurch bekannt gemacht. Diese Anordnung bezieht sich aber weder auf
Transporte von Vagabunden in Gemäßheit der zwischen dem Großherzogthume
und dem Kurfürstenthume Hessen abgeschlossenen Konvention vom 13. Februar
1824, noch auf die, in Folge polizeilicher Ausweisung etwa vorkommenden
Transporte;z auch bewendet es bei der mit dem Kurfürstenthume Hessen wegen
gegenseitiger Zuführung armer kranker Reisender getroffenen Uebereinkunft vom
2. Januar 1840 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1840 S. 1.)
Weimar am 8. Mai 1850.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
Für den Departements-Chef.
C. v. Conta.