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II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, derjenigen Gesell-
schaft, welche unter dem Namen: „Thüringische Hagelschäden-Versiche-
rungs-Gesellschaft zu Weimar“ zusammen getreten ist, die Rechte einer
juristischen Person verliehen: so wird dieses höchstem Befehle zu Folge andurch
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 26. April 1850.
Großherzoglich Söächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
III. Durch höchste Anordnung ist die postmäßige Entfernung für Ertraposten,
Kouriere und Estaffetten zwischen Buttlar und Hünfeld nach Maßgabe der
Statt gefundenen Erörterungen von zwei auf
zwei und eine viertel Meile
festgesebt worden.
Weimar am 29. Mai 1850.
Großherzoglich Sächische Ober-Postinspektion.
Helbig.
IV. In einigen Nummern dieses Blattes v. J. 1850 sind Druckfehler ent-
standen, deren Berichtigung zu Folge hohen Ministerial-Beschlusses im Nach-
folgenden bewirkt wird.
Es ist daher zu lesen:
1) in der Ministerial-Verordnung über die Bildung der Gemeindebezirke
vom 28. Februar Seite 63 Zeile 7 statt des Wortes „den“ das Wort
„denen,“ Seite 64 vorletzte Zeile statt der Zahl „81“ die Zahl „8/;
2) in dem Gesebze über die Eidesleistung für den Fiskus vom 26. Februar
Seite 84 Zeile 1 statt des Wortes „vom“ das Wort „dem'“;
3) in dem Titel der Nr. 5 des Regierungs-Blattes Seite 87 Zeile 5
statt der Jahrzahl „1849“ die Jahrzahl „1850“;
4) in der höchsten Verordnung über die Abgabe der Akten vom 2. Mai
Seite 506 Zeile 14 statt des Wortes „überwachenden“ das Wort
„Übernehmenden“ und Zeile 24 statt des Wortes „regulirt“ das Wort
„vergütet“.
Weimar am 27. Mai 1850.
Die Redaktion des Großherzogl. Regierungs-Blattes.
Ernst Müller.