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Gemeindebezirkes der bisherige Verband mit dem einen oder andern der in
Frage seyenden Aemter.
Hinsichtlich des Amtsbezirkes Eisenach bewendet es bis auf Weiteres bei
der dieser Behörde zustehenden Civil-Gerichtsbarkeit über ein Gut und ein Haus
im Sachsen-Gothaischen Orte Reichenbach, über ein dergleichen in Schö-
nau, bei der limitirten Gerichtsbarkeit über die Klosterleute zu Großbeh--
ringen, Reichenbach und Wolföbehringen und einen Theil der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit zu Settelstädt.
Gleicherweise steht vor der Hand dem Amte Creuzburg auch ferner zu die
Civil-Gerichtsbarkeit über den im Sachsen-Gothaischen Gebiete gelegenen Ort
Ebenshausen an der Werra, dessen Einwohnern die Flur Werthhausen ge-
hört, wogegen die Großherzoglichen dem Staatsgute Probsteizella gehörigen
Ober= und Erb-Gerichte zu Frankenroda fernerhin von dem bisherigen
Gerichts-Direktor verwaltet werden, bis hierüber etwas Anderes beschlossen
wird.
Ferner wird, nachdem diesfalls in dem Großherzoglichen Kirchenrathe
eine Berathung Statt gefunden, in Uebereinstimmung mit den von dieser
obersten Kirchenbehörde gefaßten Beschlüssen, Folgendes zur Nachachtung ver-
öffentlicht:
1) Die Einzelngerichtsbezirke sind zugleich — bis zur Neugestaltung der
kirchlichen Verfassung — die Bezirke der Kirchen-Inspektionen, welche nun-
mehr überall den Namen des Amtsbezirkes führen und alle Geschäfte für die
innerhalb des Amtöbezirkes gelegenen Ortschaften besorgen, dergestalt daß, wo#
ein Filial einem andern Amtsbezirke als dem der Mutterkirche hat zugewiesen
werden müssen, die Kirchen-Inspektion über diesen Filial-Ort aus dem welt-
lichen Beamten des Gerichtsbezirkes, zu welchem derselbe gehört, und dem
Ephorus der Diozes dieses Bezirkes besteht.
2) Wo bisher in einzelnen Theilen des Landes zur Bezeichnung der Ver-
waltungsbehörde in Kirchen= und Schul-Sachen die Benennung Konsistorial-
Amt üblich war, fällt dieses von nun an hinweg und es tritt überall dafür
der Name Kirchen-Inspektion an die Stelle.
3) Gleichzeitig berichtigen sich nun hiernach auch die Grenzen der Dibze-
sen, indem dieselben überall mit denen der Amtsbezirke zusammen fallen.
In allen rein geistlichen Angelegenheiten, die von den Superintendenten
allein besorgt werden, führen die Diozesen den Namen nicht nach den Sitzen
des Amtes, sondern nach denen der Superintendenturen.