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4) Die besonders bestehenden Justiz= Amts-Kommissionen zu Stadtremda
und zu Triptis haben keine Kirchen-Inspektions-Geschäfte, sondern diese stehen
den im Hauptorte des Amtes zu Blankenhayn bezüglich Auma ihren Sitz ha-
benden Amts-Dirigenten in Verbindung mit dem Ephorus der Diozes zu.
5) Der zum Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtischen Amtöbezirke Fran-
kenbausen gewiesene Ort Oldisleben gehört in allen Kirchen-Inspektions-Ange-
legenheiten und hinsichtlich der Dizesan-Verhältnisse zu Allstedt.
6) Vor der Hand werden die Superintendenturen in Bürgel, Auma,
Berga, Dermobach nicht besonders besetzt, sondern es werden diese folgenderge-
stalt verwaltet:
a) die von Bürgel von der Superintendentur zu Dornburg,
b) die von Auma von der Superintendentur zu Neustadt,
c) die von Berga von der Superintendentur zu Weida,
d) die von Dermbach von der Superintendentur zu Lengsfeld.
7) Die bisherige Theilung der Amtsbezirke Eisenach und Weimar in zwei
Diözesen besteht vor der Hand fortz doch nicht mehr über die nun festgesetz-
ten Grenzen des Amtöbezirkes hinaus und wird wegen der Statt gefundenen
Abgänge und Zugänge in diesen Bezirken und der dadurch bedingten Aenderung
den Diözesanen die erforderliche Benachrichtigung zugehen.
8) Die Einrichtung der Kirchen-Inspektionen der Stadtkirche zu Weimar
und der Hof= und Garnison-Kirche daselbst bleibt vor der Hand, wie biöher.
9) Die Kirchen-Inspektion für die Stadt Eisenach wird zur Zeit dem
Ober-Pfarrer und — im Einverständnisse mit dem Departement I, B des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums — dem Dirigenten des Gemeindevor-
standes (Ober-Bürgermeister) daselbst übertragen.
10) Ueber die Diözesan-Verhältnisse der reformirten Gemeinden im den
Eisenachischen Amtobezirken bleibt weitere Anordnung vorbehalten.
Weimar am 21. Juni 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Gächfsschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
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