Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Das Staats-Ministerium behält sich vor, jederzeit an der Stelle der 
Bürgermeister (Schuldheißen) anderen Personen für einzelne oder mehre Orte, 
sowie für einzelne oder mehre Amtsbezirke die Verrichtungen der Staatsan- 
waltschaft bei den Einzelrichtern ganz oder theilweise zu übertragen. 
II. Werden die unter I1 erwähnten Uebertretungen außerhalb eines Ge- 
meindebezirkes begangen, so haben die Staatsanwälte bei den Kreisgerichten 
die gerichtliche Verfolgung zu übernehmen, sofern dieselbe nicht anderen Ver- 
tretern der Staatsanwaltschaft besonders übertragen ist. 
III. Hiosichtlich der in Privat-Waldungeo, die nicht zu einem Gemeinde= 
bezirke gehören (Artikel 4 Ziffer 2 der Gemeindeordnung), vorkommenden 
Uebertretungen der unter I, 4 bezeichneten Art soll die gerichtliche Verfolgung 
den Besitzern der fraglichen Waldungen oder deren Beauftragten auf Antrag 
der Ersteren von dem Justiz-Departement des Großherzoglichen Staats-Mi- 
nisteriums überlassen werden. Sofern der Besitzer von diesem Rechte keinen 
Gebrauch macht, tritt auch hier die Thätigkeit des Staatsanwaltes bei dem 
Kreiögerichte oder seines besonders zu bestimmenden Vertreters ein. 
IV. Wenn die unter I, 4 aufgeführten Uebertretungen innerhalb eines 
Forst. Revieres des Staats-Fiskus, ohne Unterschied, ob solches zu einem Ge- 
meindebezirke gehört oder nicht, begangen werden, so sind dieselben von den 
durch das Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums dazu 
zu bestimmenden Forst= und Rent-Beamten (Forstgeldereinnehmern), innerhalb 
ihres Wirkungskreiseö, mit den Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft 
gerichtlich zu verfolgen. 
V. Was die Grurndbesibungen der Großherzoglichen Civil-Liste anlangt, 
so liegt die Verfolgung der unter I, 4 gedachten Uebertretungen denjenigen 
Personen ob, welche die Verwaltung der Großherzoglichen Civil-Liste damit 
beauftragen wird. Werden diese Uebertretungen auf denjenigen zur Civil-Liste 
gezogenen Theilen Großherzoglicher Forst-Reviere, von welchen die Holz= be- 
züglich Gras-Nutzung für die Staatskasse verwerthet wird, verübt, so haben 
die unter IV bezeichneten Staatsbeamten die gerichtliche Verfolgung zu über- 
nehmen. 
VI. Bei Defraudationen und Kontraventionen in Bezug auf Staatöab- 
gaben, soweit sie der Zuständigkeit der Einzelrichter unterliegen, haben die
	        
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