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Das Staats-Ministerium behält sich vor, jederzeit an der Stelle der
Bürgermeister (Schuldheißen) anderen Personen für einzelne oder mehre Orte,
sowie für einzelne oder mehre Amtsbezirke die Verrichtungen der Staatsan-
waltschaft bei den Einzelrichtern ganz oder theilweise zu übertragen.
II. Werden die unter I1 erwähnten Uebertretungen außerhalb eines Ge-
meindebezirkes begangen, so haben die Staatsanwälte bei den Kreisgerichten
die gerichtliche Verfolgung zu übernehmen, sofern dieselbe nicht anderen Ver-
tretern der Staatsanwaltschaft besonders übertragen ist.
III. Hiosichtlich der in Privat-Waldungeo, die nicht zu einem Gemeinde=
bezirke gehören (Artikel 4 Ziffer 2 der Gemeindeordnung), vorkommenden
Uebertretungen der unter I, 4 bezeichneten Art soll die gerichtliche Verfolgung
den Besitzern der fraglichen Waldungen oder deren Beauftragten auf Antrag
der Ersteren von dem Justiz-Departement des Großherzoglichen Staats-Mi-
nisteriums überlassen werden. Sofern der Besitzer von diesem Rechte keinen
Gebrauch macht, tritt auch hier die Thätigkeit des Staatsanwaltes bei dem
Kreiögerichte oder seines besonders zu bestimmenden Vertreters ein.
IV. Wenn die unter I, 4 aufgeführten Uebertretungen innerhalb eines
Forst. Revieres des Staats-Fiskus, ohne Unterschied, ob solches zu einem Ge-
meindebezirke gehört oder nicht, begangen werden, so sind dieselben von den
durch das Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums dazu
zu bestimmenden Forst= und Rent-Beamten (Forstgeldereinnehmern), innerhalb
ihres Wirkungskreiseö, mit den Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft
gerichtlich zu verfolgen.
V. Was die Grurndbesibungen der Großherzoglichen Civil-Liste anlangt,
so liegt die Verfolgung der unter I, 4 gedachten Uebertretungen denjenigen
Personen ob, welche die Verwaltung der Großherzoglichen Civil-Liste damit
beauftragen wird. Werden diese Uebertretungen auf denjenigen zur Civil-Liste
gezogenen Theilen Großherzoglicher Forst-Reviere, von welchen die Holz= be-
züglich Gras-Nutzung für die Staatskasse verwerthet wird, verübt, so haben
die unter IV bezeichneten Staatsbeamten die gerichtliche Verfolgung zu über-
nehmen.
VI. Bei Defraudationen und Kontraventionen in Bezug auf Staatöab-
gaben, soweit sie der Zuständigkeit der Einzelrichter unterliegen, haben die