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o. 9.
Zur Ermittelung des Thäters und zur Auffindung von Zeugen und son-
stigen Beweiêmitteln kann die Staatsanwaltschaft sich bei Personen, welche
über einc begangene Uebertretung Aufklarung zu geben im Stande sind, münd-
lich erkundigen, auch durch Gensdarmen, Polizei-Diener, Flurschützen und der-
gleichen Personen derartige Erkundigungen einziehen, oder solche Personen durch
Polizei-Beamte, wohin auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rechnen
sind, vorläufig und unbeeidigt vernehmen lassen und der Vernehmung selbst
beiwohnen.
Ist der Vertreter der Staatsanwaltschoft zugleich Mitglied des Gemein-
devorstandes, so kann er eine solche Vernehmung selbst vornehmen (Art. 39
der Strafprozeßordnung).
S. 10.
Die Staatsanwaltschaft kann eine vorläufige Verwahrung eines Verdäch-
tigen zum Behufe der Vorführung vor den Einzelrichter in folgenden Fallen
bei Polizei-Beamten, wohin auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rech-
nen sind, beantragen, oder auch selbst vornehmen, sofern der Vertreter der
Staatsanwaltschaft zugleich Mitglied des Gemeindevorstandes ist (Art. 39
der Strafprozeßordnung):
1) wenn der Verdächtige Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein
Unbekannter, als Nichtdeutscher, als heimathlos, als einen herumziehen-
den Lebenswandel führend, oder aus sonstigen besonderen Gründen der
Flucht verdächtig istz
2) wenn er auf frischer That betreten, oder unmittelbar nach der That
als des Verbrechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet
wird, oder alsbald nach der That im Besitze von Waffen, Gerathschaf-
ten, Schriften oder anderen Gegenständen betroffen wird, welche auf
seine Theilnahme an dem Verbrechen hinweisen.
Bei Polizei-Uebertretungen kann jedoch eine solche vorlaufige Verwah-
rung nur in dem Falle unter 1 eintreten (Art. 108, 111 und 346 der
Strafprozeßordnung).
. 11.
Die Staatsanwaltschaft kann bei Verfolgung eines Verdächtigen auf
frischer That oder wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, ingleichen bei Per-
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