Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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o. 9. 
Zur Ermittelung des Thäters und zur Auffindung von Zeugen und son- 
stigen Beweiêmitteln kann die Staatsanwaltschaft sich bei Personen, welche 
über einc begangene Uebertretung Aufklarung zu geben im Stande sind, münd- 
lich erkundigen, auch durch Gensdarmen, Polizei-Diener, Flurschützen und der- 
gleichen Personen derartige Erkundigungen einziehen, oder solche Personen durch 
Polizei-Beamte, wohin auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rechnen 
sind, vorläufig und unbeeidigt vernehmen lassen und der Vernehmung selbst 
beiwohnen. 
Ist der Vertreter der Staatsanwaltschoft zugleich Mitglied des Gemein- 
devorstandes, so kann er eine solche Vernehmung selbst vornehmen (Art. 39 
der Strafprozeßordnung). 
S. 10. 
Die Staatsanwaltschaft kann eine vorläufige Verwahrung eines Verdäch- 
tigen zum Behufe der Vorführung vor den Einzelrichter in folgenden Fallen 
bei Polizei-Beamten, wohin auch Mitglieder des Gemeindevorstandes zu rech- 
nen sind, beantragen, oder auch selbst vornehmen, sofern der Vertreter der 
Staatsanwaltschaft zugleich Mitglied des Gemeindevorstandes ist (Art. 39 
der Strafprozeßordnung): 
1) wenn der Verdächtige Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein 
Unbekannter, als Nichtdeutscher, als heimathlos, als einen herumziehen- 
den Lebenswandel führend, oder aus sonstigen besonderen Gründen der 
Flucht verdächtig istz 
2) wenn er auf frischer That betreten, oder unmittelbar nach der That 
als des Verbrechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet 
wird, oder alsbald nach der That im Besitze von Waffen, Gerathschaf- 
ten, Schriften oder anderen Gegenständen betroffen wird, welche auf 
seine Theilnahme an dem Verbrechen hinweisen. 
Bei Polizei-Uebertretungen kann jedoch eine solche vorlaufige Verwah- 
rung nur in dem Falle unter 1 eintreten (Art. 108, 111 und 346 der 
Strafprozeßordnung). 
. 11. 
Die Staatsanwaltschaft kann bei Verfolgung eines Verdächtigen auf 
frischer That oder wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, ingleichen bei Per- 
80
	        
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