Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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sonen, welche unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind, mit einem Mitgliede des 
Gemeindevorstandes Haussuchungen vornehmen. Außerdem kann auch eine 
Haussuchung von verpflichteten Forst- oder Jagd-Beamten, unter Zuziehung 
eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes, zur Verfolgung der Spuren oder 
zur Erlangung der Gegenstaͤnde von Forst- und Jagd-Verbrechen, und von 
den Gemeindevorstaͤnden bei Feld- und Baum-Freveln gethan werden (Art. 
144 und 145 der Strafprozeßordnung). 
. 12. 
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern hat ferner die Verpflich- 
tung, von den zu ihrer Kenntniß gekommenen und zu ihrem Geschäftekreise 
gehörenden Uebertretungen, dem zuständigen Einzelrichter eine Anzeige zu 
machen. 
Diese Anzeige ist in der Regel schriftlich einzureichen und soll eine voll- 
ständige Angabe der Thatumstände, die persönlichen Verhältnisse des 
Angeschuldigten, ferner die wegen der That ermittelten Beweismittel und 
den Antrag auf Bestrafung enthalten. 
Liegt einer der im Artikel 4 des Gesetzes über die Entziehung staatsbür- 
gerlicher Rechte wegen begangener Verbrechen vom 27. April 1850 (Reg. 
Blatt S. 487) gedachten Faälle vor, und sind keine Umstände vorhanden, 
durch welche die Annahme eines verdorbenen Willens beseitiget wird, so ist 
auch der Antrag auf die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte 
zu stellen. 
Wenn das Sachverhältniß einfach ist, der Angeklagte sich in der Nähe 
befindet, oder dem Richter sogleich vorgeführt werden kann, so ist auch die 
mündliche Anbringung der Anzeige zulässig. 
Werden Uebertretungen auf Märkten von wandernden Handwerksburschen 
oder anderen nur auf kurze Zeit anwesenden Personen begangen, so ist die 
Anzeige der Regel nach mündlich anzubringen. 
Auch wenn es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen ist, den Thäter bei 
einer Uebertretung zu ermitteln, so hat dieselbe dennoch eine Anzeige bei dem 
Gerichte zu machen, damit das letztere weitere Untersuchungsschritte vorneh- 
men kann. 
S. 13. 
Stellt sich die That nicht als eine bloße Uebertretung, sondern als 
ein Vergehen oder als ein Verbrechen im engern Sinne dar (Art. 2 der
	        
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