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sonen, welche unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind, mit einem Mitgliede des
Gemeindevorstandes Haussuchungen vornehmen. Außerdem kann auch eine
Haussuchung von verpflichteten Forst- oder Jagd-Beamten, unter Zuziehung
eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes, zur Verfolgung der Spuren oder
zur Erlangung der Gegenstaͤnde von Forst- und Jagd-Verbrechen, und von
den Gemeindevorstaͤnden bei Feld- und Baum-Freveln gethan werden (Art.
144 und 145 der Strafprozeßordnung).
. 12.
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern hat ferner die Verpflich-
tung, von den zu ihrer Kenntniß gekommenen und zu ihrem Geschäftekreise
gehörenden Uebertretungen, dem zuständigen Einzelrichter eine Anzeige zu
machen.
Diese Anzeige ist in der Regel schriftlich einzureichen und soll eine voll-
ständige Angabe der Thatumstände, die persönlichen Verhältnisse des
Angeschuldigten, ferner die wegen der That ermittelten Beweismittel und
den Antrag auf Bestrafung enthalten.
Liegt einer der im Artikel 4 des Gesetzes über die Entziehung staatsbür-
gerlicher Rechte wegen begangener Verbrechen vom 27. April 1850 (Reg.
Blatt S. 487) gedachten Faälle vor, und sind keine Umstände vorhanden,
durch welche die Annahme eines verdorbenen Willens beseitiget wird, so ist
auch der Antrag auf die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte
zu stellen.
Wenn das Sachverhältniß einfach ist, der Angeklagte sich in der Nähe
befindet, oder dem Richter sogleich vorgeführt werden kann, so ist auch die
mündliche Anbringung der Anzeige zulässig.
Werden Uebertretungen auf Märkten von wandernden Handwerksburschen
oder anderen nur auf kurze Zeit anwesenden Personen begangen, so ist die
Anzeige der Regel nach mündlich anzubringen.
Auch wenn es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen ist, den Thäter bei
einer Uebertretung zu ermitteln, so hat dieselbe dennoch eine Anzeige bei dem
Gerichte zu machen, damit das letztere weitere Untersuchungsschritte vorneh-
men kann.
S. 13.
Stellt sich die That nicht als eine bloße Uebertretung, sondern als
ein Vergehen oder als ein Verbrechen im engern Sinne dar (Art. 2 der