Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

575 
Strafprozeßordnung), so hat die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern die 
Anzeige, nebst den etwa aufgenommenen Verhandlungen, an den Staatsanwalt 
bei dem Kreisgerichte, oder an das Kreisgericht selbst abzugeben, und zwar 
im Falle, daß Gefangene oder Gegenstaͤnde mit zu uͤbersenden sind, durch die 
Vermittelung des Einzelrichters. 
Hat Jemand durch eine und dieselbe Handlung oder durch mehre auf 
denselben Zweck gerichtete Handlungen eine Uebertretung und gleichzeitig auch 
ein Vergehen oder ein Verbrechen im engern Sinne veruͤbt, so ist dem 
Staatsanwalte bei dem Kreiêgerichte Angeige zu machen und demselben das 
Weitere zu üÜberlassen. 
8. 14. 
Wird eine von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anzeige von dem Ge- 
richte zurückgewiesen, so kann dieselbe dagegen Rekurs an das Kreiögericht ein- 
legen und hat sogleich bei Einlegung desselben die Mittheilung der Verhand- 
lungen an den Staatsanwalt zu beantragen (Art. 344 und 345 der Straf- 
prozeßordnung). 
*“ 
Der Einzelrichter soll, so oft es die Lage der Sache gestattet, zur Ab- 
kürzung des Verfahrens die Voruntersuchung mit der Hauptverhandlung in 
einem Termine vornehmen (Art. 345 der Strafprozeßordnung). 
Er soll daher in der Regel in allen den Fällen, wo in der Anzeige der 
Staatsanwaltschaft der Thäter benannt ist, denselben nebst den angegebenen 
Zeugen und Sachverständigen sofort zu einer Hauptverhandlung vorladen. 
Ist nach der Anzeige der Thater geständig, so sind die Zeugen vorerst 
nicht vorzuladen, und es erfolgt die Vorladung derselben in einem andern 
Termine zur Hauptverhandlung erst dann, wenn der Angeschuldigte in der er- 
sten Hauptverhandlung sein Geständniß nicht wiederholt, oder besondere Gründe 
es nothwendig machen. 
Wird der Einzelrichter in der ersten Hauptverhandlung von der Schuld 
des Angeklagten noch nicht überzeugt und werden in derselben neue Zeugen 
oder sonstige neue Beweismittel benannt, so ist die Hauptverhandlung zu ver- 
tagen, und der Termin der anderweiten Hauptverhandlung den Betheiligten 
sofort mundlich bekannt zu geben. Die bereits vernommenen Zeugen brau- 
80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.