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Strafprozeßordnung), so hat die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern die
Anzeige, nebst den etwa aufgenommenen Verhandlungen, an den Staatsanwalt
bei dem Kreisgerichte, oder an das Kreisgericht selbst abzugeben, und zwar
im Falle, daß Gefangene oder Gegenstaͤnde mit zu uͤbersenden sind, durch die
Vermittelung des Einzelrichters.
Hat Jemand durch eine und dieselbe Handlung oder durch mehre auf
denselben Zweck gerichtete Handlungen eine Uebertretung und gleichzeitig auch
ein Vergehen oder ein Verbrechen im engern Sinne veruͤbt, so ist dem
Staatsanwalte bei dem Kreiêgerichte Angeige zu machen und demselben das
Weitere zu üÜberlassen.
8. 14.
Wird eine von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anzeige von dem Ge-
richte zurückgewiesen, so kann dieselbe dagegen Rekurs an das Kreiögericht ein-
legen und hat sogleich bei Einlegung desselben die Mittheilung der Verhand-
lungen an den Staatsanwalt zu beantragen (Art. 344 und 345 der Straf-
prozeßordnung).
*“
Der Einzelrichter soll, so oft es die Lage der Sache gestattet, zur Ab-
kürzung des Verfahrens die Voruntersuchung mit der Hauptverhandlung in
einem Termine vornehmen (Art. 345 der Strafprozeßordnung).
Er soll daher in der Regel in allen den Fällen, wo in der Anzeige der
Staatsanwaltschaft der Thäter benannt ist, denselben nebst den angegebenen
Zeugen und Sachverständigen sofort zu einer Hauptverhandlung vorladen.
Ist nach der Anzeige der Thater geständig, so sind die Zeugen vorerst
nicht vorzuladen, und es erfolgt die Vorladung derselben in einem andern
Termine zur Hauptverhandlung erst dann, wenn der Angeschuldigte in der er-
sten Hauptverhandlung sein Geständniß nicht wiederholt, oder besondere Gründe
es nothwendig machen.
Wird der Einzelrichter in der ersten Hauptverhandlung von der Schuld
des Angeklagten noch nicht überzeugt und werden in derselben neue Zeugen
oder sonstige neue Beweismittel benannt, so ist die Hauptverhandlung zu ver-
tagen, und der Termin der anderweiten Hauptverhandlung den Betheiligten
sofort mundlich bekannt zu geben. Die bereits vernommenen Zeugen brau-
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