Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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chen nicht wieder vorgeladen zu werden, wenn der Einzelrichter es nicht aus 
besonderen Gruͤnden fuͤr zweckmäßig haͤlt. 
g. 16. 
Bei Uebertretungen, welche allein oder wahlweise mit Geldbuße bedroht 
sind, sollen die Einzelrichter in der Regel eine Ladung nach Vorschrift des 
Art. 346, Ziffer 3 der Strafprozeßordnung erlassen. 
Erscheint der Angeklagte im Termine und ist er der ihm zur Last geleg- 
ten Uebertretung nicht geständig, oder trägt er erhebliche Vertheidigungs- 
Momente vor, welche nicht sofort bewiesen oder nicht sonst erledigt werden 
können, so ist möndlich ein Tag zu einer auderweiten Hauptverhandlung zu 
bestimmen, zu welcher dann auch die benannten Belastungs= und Entlastungs- 
Zeugen vorzuladen sind. 
g. 17. 
Das Straferkenntniß ist sofort in der Hauptverhandlung zu faͤllen und 
es darf die Eröffnung desselben nur ausnahmsweise in verwickelten Fällen auf 
einen andern sogleich mundlich zu bestimmenden Tag auzsgesetzt werden. 
Das Protokoll über die Hauptverhandlung wird nach den Vorschriften 
in den Art. 262 und 265 der Strafprozeßordnung, soweit sie hier Anwen- 
dung finden, geführt. 
Wenn öffentliche Hauptverhandlungen Statt finden, so ist dieses durch 
eine an die Thüre des Gerichtszimmers zu hängende Tafel mit der Aufschrift: 
„Oeffentliche Hauptverhandlung“ bekannt zu machen. 
g. 18. 
Glaubt die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern, daß ein von einem 
Einzelrichter gefaͤlltes Urtheil nicht gerechtfertigt sey, so hat sie binnen einer 
zehentaͤgigen ausschluͤssigen Frist von Zeit der Eroͤffnung des Urtheils an das 
Rechtsmittel der Appellation einzulegen, was muͤndlich oder schriftlich gesche- 
hen kann (Art. 317 und 348 der Strafprozeßordnung). 
Der Einzelrichter hat nach Anmeldung der Appellation den Angeklagten 
von derselben zu benachrichtigen, die Akten aber mit moͤglichster Beschleunigung 
dem Staatsanwalte bei dem Kreisgerichte vorzulegen, damit derselbe Gelegen— 
heit hat, sich binnen der ihm hierzu eingerdumten zehentägigen Frist über de-
	        
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