Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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.23. 
Ist in dem Strafurtheil auf zeitweilige Entziehung der staatsbuͤrgerlichen 
Rechte rechtskraftig erkannt worden, so hat der Einzelrichter dem Bezirks- 
Direktor hiervon Nachricht zu geben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung hochsteigenhandig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1850. 
Carl Friedrich. 
von Wydenbrugk. G. Thon. 
  
Verordnung 
über die Vertretung der Staatsanwaltschaft 
und das Verfahren vor den Einzelrichtern 
bei Untersuchung von Uebertretungen. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird hier- 
durch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß das Gesetz über die Neugestaltung 
der Staatsbehörden vom 5. März d. J. hinsichtlich seiner Bestimmungen über 
die von dem Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
ressortirenden Behörden und über die Staats-Finanz-Verwaltung vom 1. Ja- 
nuar künftigen Jahres an in Kraft tritt, unter folgenden näheren Bestimmungen: 
1) Die Elementar-Erhebung der direkten Srteuern, sowie die Brandkasse- 
Beiträge und die Ablieferung derselben an die Obereinnahmen durch von der 
Gemeinde zu ernennende und zu vertretende Einnehmer (F. 5) tritt schon von 
jett an in jedem Orte ein, wo ein vom Staate angestellter Steuereinnehmer 
abgeht (S. 67). 
2) Mit der Errichtung von Rechnungsämtern (F. 38) soll bei sich erge- 
bender Gelegenheit, wo die Verhältnisse es gestatten, schon von jetzt an vor- 
geschritten werden. 
So lange ein Rechnungsamt für einen Amtsbezirk noch nicht besteht, bleibt 
das Rentamt, sowie die Amts= oder Bezirks-Steuereinnahme für diesen Bezirk 
in Wirksamkeit und sind die Geschafte der Steuer-Lokal-Kommissionen, sowie 
in Brandversicherungs-Angelegenheiten von den Behörden, welchen dieselben 
zeither zustanden, auch ferner zu besorgen, soweit nicht andere besondere An- 
ordnung deßhalb getroffen wird (F. 66).
	        
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