Uegierungs-Blatt
Großzer'zsogehum
* Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 20. Juli, 4850.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. c n
Da die Gemeinschädlichkeit der wilden Kaninchen deren möglichste Vertil-
gung wünschenswerth erscheinen laßt, so verordnen Wir hierdurch auf Antrag
bezüglich mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
5. 1.
Von Müblikation dieses Gesetzes an sind nicht nur die zur Ausübung der
Jagd Berechtigten (vgl. 9. 6 Nr. 1 des Geseßzes vom 13. April 1821,
Reg. Bl. v. J. 1821 S. 5906) befugt, die wilden Kaninchen in ihrem Jagd-
bereiche zu jeder Jahreszeit zu schießen und zu fangen, sondern es ist auch ne-
ben den Jagdberechtigten allen Grundeigenthumern, auch wenn ihnen nach dem
Gesetze vom 6. Januar 1849 die Selbstausübung der Jagd nicht zusteht, ge-
stattet, auf ihrem Grund und Boden die wilden Kaninchen zu jeder Jahres-
zeit selbst oder durch Beauftragte zu fangen, zu tödten und an sich zu nehmen.
83