Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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6) Fur jede Bestellung wird dem Diener aus der Verwaltungskasse des Be- 
zirks-Direktors eine Vergütung von Einem Silbergroschen gewährt. 
Weimar am 23. Juli 1850. 
Erstes und zweites Departement des Großherzoglich 
Sächüschen Staats-Ministeriums. 
von Wydenbrugk. 
IV. In Folge der Neugestaltung der Polizei-Behörden ist beschlossen 
worden, die Hebammen und Beihebammen künftig gleich nach wohlbestandener 
Prufung von dem Direktorium der Großherzoglichen Entbindungsanstalt zu Jena 
verpflichten zu lassen, welches die Anweisung erhalten hat, jedesmal sofort ein 
Duplikat des der Hebamme oder Beihebamme einzuhändigenden und von diesen 
vor dem Antritte ihres Amtes dem betreffenden Amtsphysikus, so wie dem Ge- 
meindevorstande vorzulegenden Zeugnisses an den Direktor desjenigen Verwal- 
tungsbezirks einzusenden, zu welchem der Wohnort der Hebamme gehört. 
Weimar am 30. Juli 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
von Conta. 
V. Zur Erleichterung und Vereinfachung des Geschäftsverkehrs wird 
hierdurch im Einverständniß mit dem Deparkement I des Großherzogl. Staats- 
Ministeriums Folgendes verordnet: 
I. Alle Anzeigen über begangene Verbrechen oder Vergehen (Art. 2 der 
Strafprozeßordnung vom 20. März d. J.), mögen sie von Privat-Personen, 
von Polizei-Behörden oder von Gerichtsbehörden (es. Nr. II dieser Bekannt- 
machung) erstattet werden, sind in der Regel nicht an das betreffende Kreis- 
gericht, sondern an den bei demselben angestellten Staatsanwalt zu richten. 
II. Sämmtliche Einzelgerichte, mit Ausnahme der an dem Sitze der Kreis- 
gerichte selbst bestellten, sind verpflichtet, auch in anderen als den durch Ar- 
tikel 64 der Strafprozeßordnung bestimmten Fallen, Anzeigen wegen verübter 
Verbrechen oder Vergehen, falls solche nicht eben so füglich schriftlich unmit- 
telbar an den betreffenden Staatsanwalt erstattet werden könnten, anzunehmen 
und die betreffenden Protokolle an letztern einzusenden. 
Es erstreckt sich jedoch diese Verpflichtung lediglich auf Annahme und Be- 
forderung der betreffenden Anzeigen, während sonstige Untersuchungshandlungen
	        
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