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der Einzelrichter zur Herstellung des Thatbestandes eines Verbrechens oder Ver-
gehens oder zur Festhaltung des Verbrechers nur auf besonderen Antrag und
in Ermangelung eines solchen nur unter der in F. 64 cit. gedachten Voraus-
setzung, daß Gefahr auf dem Verzuge hafte, vorzunehmen sind.
I. Eine Ausnahme von der sub I dieser Bekanntmachung vorgeschriec-
benen Regel, daß alle ersten Anzeigen über begangene Verbrechen oder Ver-
gehen zunächst an den betreffenden Staatsanwalt zu richten und bezüglich ab-
zugeben seyen tritt nur ein,
1) wenn Gerichts= oder Polizei-Behörden mit der Anzeige zugleich Perso-
nen, welche zum Zwecke der Vorführung vorlaufig in Verwahrung ge-
nommen worden sind (Art. 111, 108, 120 der Strafprozeßordnung)
oder Gegenstände, welche mit der Untersuchung bezüglich mit dem ver-
übten Verbrechen oder Vergehen in Verbindung stehen, übersenden,
in allen anderen Fällen, wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet und so-
nach der Untersuchungörichter des Kreisgerichts sich in der Lage befindet,
auch ohne vorgängigen Antrag der Staatsanwaltschaft sofort die weite-
ren nächsten Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Art. 74 der Straf-
prozeßordnung).
In diesen Fällen geht die Anzeige an das betreffende Kreisgericht.
IV. Sämmtlichen Polizei-Behörden und Polizei-Beamten mit Einschluß
der Genêèdarmerie sowohl als der Gemeindevorstände liegt nach wie vor ob,
den Verbrechen nachzuforschen und alle keinen Aufschub leidenden vorbereiten-
den Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zur Verhütung der Flucht des
Thäters und der Verwischung der Spuren des Verbrechens auch ohne Auftrag
des Staatsanwaltes vorzunehmen (F. 39 der Strafprozeßordnung) während sie
im Falle eines derartigen Auftrags des Staatsanwaltes ebenso wie die Einzel-
richter allen innerhalb seiner amtlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
desselben unbedingt Folge zu geben (S. 46, 81, ibid.) demnächst aber wegen
Abgabe der bei ihnen erwachsenen Verhandlungen und Niederschriften an den
Staatsanwalt oder ausnahmsweise an das Kreisgericht nach Nr. II und III
dieser Bekanntmachung zu verfahren haben.
Weimar am 1. August 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
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