Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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§. 7. 
Brief-Bestellgebühr. 
Die Bestellgebühr von 1/4 Silbergroschen für jeden im Postorte zu 
bestellenden Brief kann in Franko-Fällen der Aufgeber zahlen. 
B. Für Packete. 
g. 8. 
Gewicht. 
Fuͤr Fahrpost-Sendungen kommt, wie seither, das Köllnische Gewicht 
zur Anwendung. 
§6. 9. 
Minimum der Taxec für Packete über 1/2 Pfund schwer. 
Der geringste Sat für ein Packet über 1/2 Pfund schwer ist so. lange 
zu erheben, bis die Taxe für jedes Pfund mehr betragt. 
g. 10. 
Mehre Packete zu einer Adresse. 
Gehoͤren zu einer Adresse mehre Packete, so wird das Gewicht derselben 
zusammengezogen. Betraͤgt das Porto nach dem Gesammtgewichte weniger 
als der anderthalbfache Betrag des Satzes für ein Packet über 1/2 Pfund 
schwer, so ist Letzterer zu erheben. 
. 11. 
Ueberschießende Lothe über ein oder mehre Pfunde. 
Ueberschießende Lothe über ein oder mehre Pfunde bleiben bei der Porto- 
Berechnung für einzelne Packete und bei der Porto-Berechnung für mehre 
Packete beim Gesammtgewichte unberücksichtigt. 
g. 12. 
Sendungen von deklarirtem Werthe. 
Gegenstände, deren Werth deklarirt worden ist, und 10 Silbergroschen 
fuͤr jedes Pfund des ermittelten Gewichtes uͤbersteigt, zahlen außer dem Porto 
nach dem Gewichte das Werth-Porto, welches fuͤr Versendungen von baarem 
Gelde (Silber oder Gold) zu erheben ist (Siehe §. 16 b und 17). Bei Sen- 
dungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, erstreckt sich die
	        
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