Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 181. 
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind oͤffentlich, wenn derselbe nicht 
beschließt, aus besonderen Gruͤnden eine Ausnahme eintreten zu lassen. 
Der Antrag auf geheime Sitzung kann vom Gemeindevorstande oder von 
einem Dritttheile der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes gestellt wer- 
den; die Berathung und Beschlußfassung hierüber muß in geheimer Sitzung 
erfolgen. 
Die Sitzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gen. Vor dem Sitzungs-Lokal oder in demselben ist in der Regel das Ver- 
zeichniß der zur Berathung vorliegenden Gegenstände anzuschlagen. 
Art. 132. 
Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte und bestellt für die einzelnen Ge- 
genstände die Referenten. Er leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er hat das 
Recht, jede Person aus dem Sitzungszimmer entfernen zu lassen, welche öffent- 
lich Zeichen des Beifalles oder des Mißfallens giebt, oder sonstige Unruhe 
verursacht. 
Art. 1383. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend 
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Proto- 
kolle müssen nach vorheriger Vorlesung und Genehmigung vor dem Schlusse 
der Sitzung mindestens vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wer- 
den. Die Protokoll-Führung wird von einem durch den Gemeinderath ge- 
wählten Schriftführer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thätigkeit des Ge- 
meindevorstandes zur Folge haben müssen, sind diesem alsbald mitzutheilen. 
Art. 134. 
Dem Gemeinderathe bleibt überlassen, die naheren Bestimmungen des 
Geschäftsganges in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen. 
bb. Bei dem Gemeindevorstande. 
Art. 135. 
In allen Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus zwei Bürger- 
meistern besteht, besorgen dieselben alle Geschäfte der Gemeinde gemeinschaft- 
lich; doch gebührt dem ersten Bürgermeister die Leitung und Vertheilung der
	        
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