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Die Kataster-Führung in den übrigen Ortschaften des dermaligen Amts-
bezirks Neustadt verbleibt der dasigen Amts-Steuereinnahme, ingleichen
die Kataster-Führung in der Stadt Neustadt dem dasigen Stadt-Steuer-
einnehmer.
Dem zeitherigen Bezirks-Kataster-Führer zu Triptis sind die unter die
dasige Amts-Kommission gestellten Ortschaften zugetheilt, wogegen
die Kataster-Führung in den übrigen Ortschaften des Justiz-Amts Auma
der Stadt-Steuereinnahme Auma überwiesen worden ist.
Dem Kataster-Führer zu Münchenbernsdorf verbleiben die Ortschaften
Münchenbernsdorf, Lederhose, Sorga, Rothenbach und Lindenkreuz.
Die Kataster-Führung in den übrigen Ortschaften des dermaligen Amts-
bezirks Weida wird ferner von der dasigen Amts-Steuereinnahme
versehen.
Die Kataster-Führung in den Ortschaften des dermaligen Justiz-Amts
Berga ist dem Steuer-Rezeptur-Verwalter zu Berga übertragen worden.
Weimar am 8. August 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
IIII. In Folge der Neugestaltung der Staatsbehörden werden sämmtliche
Kataster-Führer und Steuereinnehmer andurch angewiesen, die ihnen nach
#§. 12 der Instruktion zur Führung und Erhaltung der Kataster obliegende
Anzeige von Neubauten und Urbarmachungen, auch Uebergang steuerfreier
Grundstücke an steuerpflichtige Eigenthümer, künftig unmittelbar an die Be-
zirkssteuer-Revision zu erstatten, wobei daran erinnert wird, daß die Unter-
lassung dieser Anzeige die eigene Vertretung der dadurch entgehenden Steuer-
beträge zur Folge hat.
Weimar am 16. August 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.